Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 30.10.2002 - 2 W 39/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 2
Regelung der Nutzung des Gemeinschaftseigentums in der Gemeinschaftsordnung
Verfahrensgang
- AG Pinneberg, 02.11.2001 - 68/II 53/01
- LG Itzehoe, 06.02.2002 - 1 T 208/01
- OLG Schleswig, 30.10.2002 - 2 W 39/02
Papierfundstellen
- ZMR 2004, 68
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen …
Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302, 311).Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.
- OLG Frankfurt, 03.11.2008 - 20 W 259/07
Wohnungseigentümerversammlung: Mehrheitsbeschluss über die Aufstellung eines …
Es kann hier aber dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Bezeichnung als Waschraum um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag des Architekten zur Raumnutzung handelt, weil die Teilungserklärung hinsichtlich des Waschraumes nicht auf den Aufteilungsplan Bezug nimmt (Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2003; 446; Oberlandesgericht Schleswig ZMR 2004, 68 ff.) oder ob es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handelt. - LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21
Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung
Ob den Angaben im Aufteilungsplan zur Zweckbestimmung verbindliche, die Nutzungsmöglichkeiten des Sondereigentums beschränkende Wirkungen oder nur die Qualität eines Nutzungsvorschlags (Vgl. BayObLG WE 1986, 152; OLG Hamburg ZMR 2003, 445 (446); OLG Schleswig ZMR 2004, 68) zukommen soll, ist ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW-RR 2015, 1037 (1038); ZWE 2010, 178; ZWE 2013, 29; OLG Schleswig NZM 1999, 79 (80); vgl. auch OLG Frankfurt a. M. ZWE 2008, 433 mAnm Demharter; Suilmann MietRB 2020, 91 (92)). - LG Hamburg, 14.04.2010 - 318 S 183/09 Wird in der Gemeinschaftsordnung auf den Aufteilungsplan nur hinsichtlich des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte Bezug genommen, sind dessen Angaben zum übrigen Gemeinschaftseigentum grundsätzlich nur als unverbindliche Nutzungsvorschläge zu verstehen (OLG Schleswig, ZMR 2004, 68 [OLG Schleswig 30.10.2002 - 2 W 39/02] ).
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