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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.07.2003 - 3Z BR 42/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5131
BayObLG, 23.07.2003 - 3Z BR 42/03 (https://dejure.org/2003,5131)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.2003 - 3Z BR 42/03 (https://dejure.org/2003,5131)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 3Z BR 42/03 (https://dejure.org/2003,5131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    KostO § 156

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 156
    Anhörung der Notarkasse München in der Notarkostenbeschwerde zwingend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 156
    Rechtliches Gehör für Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Notarkostenbeschwerde: Stellungnahme der Notarkasse?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Stellungnahme der Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 237
  • BayObLGZ 2003, 190
  • ZNotP 2003, 359
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 01.03.2000 - 8 Wx 299/99

    Besetzung des Gerichts in Notarkostenbeschwerdesachen

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 3Z BR 42/03
    Insoweit wurde bereits entschieden, dass ohne eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eine Entscheidung in Notarkostenbeschwerdesachen nicht ergehen darf (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1380; ThürOLG FGPrax 2000, 251; OLG Rostock NotBZ 2003, 38 mit Anmerkung Lappe;… siehe auch Hartmann Kostengesetze 32. Aufl. § 156 Rn. 27).
  • OLG Jena, 28.07.2000 - NotW 325/00
    Auszug aus BayObLG, 23.07.2003 - 3Z BR 42/03
    Insoweit wurde bereits entschieden, dass ohne eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eine Entscheidung in Notarkostenbeschwerdesachen nicht ergehen darf (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1380; ThürOLG FGPrax 2000, 251; OLG Rostock NotBZ 2003, 38 mit Anmerkung Lappe;… siehe auch Hartmann Kostengesetze 32. Aufl. § 156 Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12

    Keine Inanspruchnahme des Maklers für Vertragsentwurf durch Notar

    Der Notar, der weiß, dass der Dritte den - beabsichtigten - Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten, dass der Dritte für die Notarkosten haften will (vgl. neben der vom Landgericht zitierten Fundstelle auch LG Aachen BWNotZ 2011, 84;… Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 2 Rz. 102;… zu § 145 Abs. 3 KostO: Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2007, § 145 Rz. 31; Tiedtke ZNotP 2003, 359, m. w. N.).
  • BayObLG, 17.03.2004 - 3Z BR 32/04

    Notarkosten; Beschwerde; Anhörung der Notarkasse

    Die Beteiligung der Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde (vgl. BayObLGZ 2003, 190/191) ist auch dann erforderlich, wenn der Schwerpunkt der Rechtsfragen im Fall einer Aufrechnung gegen die Kostenforderung eines Notars bei der Gegenforderung liegt.

    In einem Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars (§ 156 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1 KostO) muss der Notarkasse (§ 113 Abs. 1 BNotO) eine solche Gelegenheit eingeräumt werden (vgl. BayObLGZ 2003, 190/191 = FGPrax 2003, 237).

  • BayObLG, 21.06.2005 - 3Z BR 258/04

    Sacheinlagen an GmbH durch Dritte - Informationspflichten des Notars zur …

    In einem Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars (§ 156 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1 KostO) muss der Notarkasse (§ 113 Abs. 1 BNotO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BayObLGZ 2003, 190/191), sofern sich diese noch nicht hat äußern können.
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