Rechtsprechung
| BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme
- IWW
§ 9a AVR Caritasverband; § 7 AVR Caritasverband; § 15 Abs. 6 Buchst. b BAT; § 67 Nr. 32 BMT-G II; § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streit über Pflicht eines Arbeitnehmers (Krankenpflegers) zur Arbeitsaufnahme innerhalb einer bestimmten Zeit im Rahmen einer Rufbereitschaft; Inhalt der Pflichten bei bestehender Rufbereitschaft gem. § 7 Abs. 3 Anlage 5 Richtlinien für Arbeitsverträge in den ...
- arztrecht.org
Im Rufbereitschaftsdienst besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AVR Caritasverband - Rufbereitschaft; Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme; Bestimmungsrecht des Arbeitgebers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft
- arztrecht.org
(Ausführliche Zusammenfassung)
In Rufbereitschaft besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten
Verfahrensgang
- ArbG Bocholt, 06.05.1999 - 1 Ca 353/99
- LAG Hamm, 22.02.2000 - 7 Sa 995/99
- BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
- BAG - 5 AZR 214/00
Papierfundstellen
- NZA 2002, 871 (Ls.)
- ZTR 2002, 432
Wird zitiert von ... (38) Zitiert selbst (8)
- BAG, 26.06.1967 - 3 AZR 439/66
Unfallbereitschaft - Störungsbereitschaft - Schneebereitschaft - Ort der …
Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesen Bestimmungen darf zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen, daß hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist (26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - aaO, zu I 1 a der Gründe mwN).
Dies kann zwar unter Umständen zur Folge haben, daß sich der Mitarbeiter bei Rufbereitschaft nicht zu Hause aufhalten kann, dann nämlich, wenn seine Wohnung so weit vom Arbeitsort entfernt liegt, daß die Arbeitsaufnahme in angemessen kurzer Zeit nicht möglich ist und der Einsatz deshalb gefährdet wäre (BAG 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1, zu I 1 b der Gründe).
- BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89
Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.
Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - aaO, zu II 2 der Gründe mwN).
Denn durch den Faktor Zeit bestimmt der Arbeitgeber - ebenso wie bei einer Zeitvorgabe von 10 Minuten zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme, die der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Dezember 1991 (- 6 AZR 592/89 - aaO) für unzulässig angesehen hat - den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.
- BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 123/83
Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag
Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen).
- BAG, 05.08.1999 - 6 AZR 22/98
Vergütung für Lokomotivführer aus dem ehemaligen Ostberlin
Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen). - LAG Hamm, 22.02.2000 - 7 Sa 995/99
Arbeitsrechtliche Pflicht zur Annahme einer Rufbereitschaft; Zulässige Zeitspanne …
Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 - 7 Sa 995/99 - aufgehoben. - BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 7/86
Arbeitsbereitschaft: Rufbereitschaft unter Beschränkung des Aufenthaltes auf die …
Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn). - BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 195/83
Tarifliches Bestimmungsrecht und Arbeitszeitänderung
Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen). - BAG, 12.02.1969 - 4 AZR 308/68
Rufbereitschaft - Einzelvertragliche Vereinbarung - Regelmäßige Arbeitszeit
Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Der Arbeitnehmer muß bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können (BAG 12. Februar 1969 - 4 AZR 308/68 - BAGE 21, 348, 352).
- BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als …
Rufbereitschaft setzt hingegen voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe).Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe).
Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe).
Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber iSv. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (bei einer Zeitvorgabe von 10 bzw. 20 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme bejaht: BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 1, 2 der Gründe; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; bei einer Zeitvorgabe von 25 bis 30 Minuten verneint BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe).
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als …
Durch den Faktor Zeit wird damit letztlich auch die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn bzw. durch die dem Feuerwehrdienst innewohnenden Sachzwänge stark beschränkt; die zeitlichen Vorgaben nehmen dem Kläger - auch wenn er sich zuhause aufhalten kann - die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen (vgl. dazu die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die auch bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme Bereitschaftsdienst annimmt: BAG, Urteile vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560, und vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19; LAG Köln, Urteile vom 13.12.2011 - 11 Sa 863/11 -, Juris, und vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76; ArbG Mainz, Urteil vom 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 -, ArztR 2012, 99). - BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als …
Der Arbeitnehmer hat, ohne am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe).Er kann sich während der Rufbereitschaft um persönliche und familiäre Angelegenheiten, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. (…BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 13; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - aaO).
Das Bundesarbeitsgericht hat auch Reaktionszeiten von zehn Minuten (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 2 der Gründe) und 20 Minuten (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme für zu kurz befunden.
Ein Zeitraum von ca. 25 bis 30 Minuten stehe einer Rufbereitschaft hingegen nicht entgegen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe).
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2012 - 11 Sa 81/12
Rufbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Abgrenzung - fehlende …
Rn. 18 Der Qualifizierung der Dienste des Klägers als Rufbereitschaft stehe auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2001, Aktenzeichen 6 AZR 214/00, entgegen.Dies ist mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren (BAG 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 - zitiert nach juris, Rn. 22).
- LAG Köln, 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07
Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Arzt
Demgemäß ist in einem solchen Fall von der Anordnung von Bereitschaftsdienst auszugehen (vgl. BAG, Urt. v. 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 - EzA § 611 BGB Rufbereitschaft Nr. 2 m. w. N.). - LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 438/19
Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von Mehrarbeit - …
So hat das BAG bereits mit Urteil vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - klargestellt, dass Rufbereitschaft sich von dem mit einer Anwesenheitspflicht im Betrieb zum sofortigen Arbeitseinsatz verbundenen Bereitschaftsdienst dadurch unterscheidet, dass der Arbeitnehmer iRd.Es handelt sich deshalb bei einer solchen Rufbereitschaft durchgängig um Arbeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe), die dem Schutzzweck des § 207 SGB IX entsprechend auch zu Mehrarbeit iSd. dieser Norm führen kann.
Dieser Sachvortrag enthält aber keine Anhaltspunkte zur Frage, ob die Rufbereitschaft des Klägers insgesamt Arbeitszeit iSd. neueren EuGH-Rechtsprechung bzw. der Rechtsprechung des BAG (31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 -) sei.
- BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 447/02
Rufbereitschaft - Vergütung angefallener Arbeit
An Wochenfeiertagen dürften in einem Krankenhaus Ärzte in Rufbereitschaft, die keine sofortige Aufnahme der Arbeit auf Abruf gewährleistet, nur ausnahmsweise eine ordnungsgemäße medizinischen Versorgung der Patienten sicherstellen (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - EzA BGB § 611 Rufbereitschaft Nr. 2, zu B I 2 der Gründe).Diese besteht darin, seinen Aufenthaltsort dem Arbeitgeber anzuzeigen und so zu wählen, dass er auf Abruf die Arbeit aufnehmen kann und darüber hinaus dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft über das vertraglich vereinbarte hinaus zur Verfügung zu stellen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - EzA BGB § 611 Rufbereitschaft Nr. 2, zu B I 2 der Gründe; 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 - BAGE 95, 210, 214, 215).
- LAG Niedersachsen, 17.12.2025 - 8 SLa 502/25
Tarifliches Bestimungsrecht des Arbeitgebers bzgl. der Konkretisierung der Zeit …
Dazu wäre erforderlich, dass in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern die Tarifvertragsparteien nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätten (zu einer Regelung in kirchlichen AVR: BAG 31.01.2002 - 6 AZR 214/00, juris; vgl. i.Ü.Auch wenn die Tarifnorm - im Gegensatz etwa zur Regelung in Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR, wonach der Mitarbeiter die Arbeit kurzfristig nach Abruf aufnehmen muss, und die Gegenstand des Urteils des BAG vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, Rn. 22, juris, war - keine ausdrückliche Aussage über die bei Rufbereitschaft nach Abruf einzuhaltende Zeitspanne enthält, ist sie hinsichtlich derselben auslegungsfähig.
Das Bundesarbeitsgericht hat auch zu den seinerzeitigen tariflichen Bestimmungen der § 15 Abs. 6 b BAT und § 67 Nr. 32 BMT-G II, wonach der Arbeitnehmer "auf Abruf die Arbeit aufzunehmen" hat, von Nr. 8 Abs. 1 Buchst. b SR 2 a MTB II, wonach der Arbeitnehmer "im Bedarfsfall auf Abruf sofort die Arbeit aufnehmen" muss, und von § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn, wonach er "sich in seiner Wohnung aufzuhalten oder dort oder bei der Dienststelle zu hinterlassen" hat, "von wo er im Bedarfsfall zur sofortigen Arbeitsaufnahme herbeigerufen werden kann", und die den Begriff "kurzfristig" oder eine anderweitige zeitliche Festlegung nicht enthalten, entschieden, dass zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen darf, dass hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist (BAG 31.1.2002 - 6 AZR 214/00 -, Rn. 22, juris, m.w.N.).
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31.1.2002 - 6 AZR 214/00 - (im Zusammenhang mit kirchlichen AVR) ausgeführt, dass Wegezeiten in einer Größenordnung von 25 bis 30 Minuten nicht unüblich und deshalb vom Arbeitgeber auch bei Rufbereitschaft, die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet werde, generell hinzunehmen seien.
- BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 543/02
Rufbereitschaft - tarifliche Verpflegungspauschale
Diese besteht darin, seinen Aufenthaltsort dem Arbeitgeber anzuzeigen und so zu wählen, dass er auf Abruf die Arbeit aufnehmen kann und darüber hinaus dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft über das vertraglich vereinbarte hinaus zur Verfügung zu stellen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - ZTR 2002, 432, zu B I 2 der Gründe; 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 - BAGE 95, 210, 214, 215). - LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 12 TaBV 638/22
Anreisezeit bei Rufbereitschaft - gerichtliche Prüfung - Rechtskraft - …
Das Bundesarbeitsgericht hat Reaktionszeiten von zehn Minuten (BAG, 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89, juris Rn) und 20 Minuten (BAG, 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00, juris Rn 22) zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme für zu kurz befunden.Rn. 39 (BAG, 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00, juris Rn 22).
- LAG Niedersachsen, 06.12.2023 - 2 Sa 142/23
Mindestlohnvergütung für die Zeit der Rufbereitschaft; Ausübung der …
- LAG Köln, 13.12.2011 - 11 Sa 863/11
Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- LAG Thüringen, 18.05.2021 - 1 Sa 32/20
Zahlung von Bereitschafts-Stunden - Abgrenzung Bereitschaftsdienst von …
- LAG Hessen, 21.11.2016 - 16 Sa 1257/15
Rufbereitschaft ist keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit.
- LAG Düsseldorf, 16.04.2024 - 3 SLa 10/24
Anspruch eines Kundendiensttechnikes auf eines Vergütung abgeleisteter …
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
Rufbereitschaft einer Betreuerin und Hauswirtschafterin - Abgrenzung zum …
- ArbG Marburg, 04.11.2003 - 2 Ca 212/03
Dauer der Anfahrtszeit bei Rufbereitschaft - Mitbestimmung des Personalrates
- BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 251/21
Eingruppierung - AVR-Johanniter - Bereitschaftsdienst bei Hausnotruf
- VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe …
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 378/15
Mindestentgelt in der Pflegebranche - Privathaushalt
- LAG München, 15.12.2009 - 6 Sa 637/09
Ersatz von Fahrzeugschäden
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2024 - 5 SLa 52/24
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe - Entgelt für Bereitschafts- und …
- VG Darmstadt, 21.02.2019 - 1 K 1188/15
- BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaft nach einem Firmentarifvertrag
- LAG Hessen, 06.10.2006 - 3 Sa 1439/05
Abgrenzung von Rufbereitschaft un Arbeitsbereitschaft - Vergütung - BMT-G 2
- BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 544/02
Keine Verpflegungspauschale für Einsatzwechseltätigkeit bei Rufbereitschaft ohne …
- BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 474/11
Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaften nach einem Firmentarifvertrag
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 31/12
Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit …
- VGH Bayern, 06.05.2019 - 3 BV 17.252
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst
- BAG, 22.11.2004 - 6 AZR 544/02
Verpflegungspauschale bei Rufbereitschaft - Rufbereitschaft; tarifliche …
- VG Düsseldorf, 20.08.2015 - 26 K 3505/14
Rufbereitschaft von Feuerwehrbeamten ist keine Arbeitszeit
- VG Stuttgart, 16.12.2020 - 17 K 5178/19
- ArbG Bonn, 11.03.2019 - 1 Ca 1885/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2025 - 12 Sa 765/24
Anrechnungsbefugnis - Ermessen - Höhergruppierung - tarifvertragliche …
- VG Düsseldorf, 27.11.2015 - 26 K 775/14
- VG Düsseldorf, 20.08.2015 - 26 K 3451/14
Anspruch eines verbeamteten Feuerwehrmannes auf Freizeitausgleich für geleistete …
- ArbG Mönchengladbach, 16.11.2023 - 3 Ca 1133/23
Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Mindestlohn
- ArbG Mainz, 21.06.2011 - 6 Ca 69/11
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