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   LG Hamburg, 08.05.1998 - 324 O 736/97   

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LG Hamburg, 08.05.1998 - 324 O 736/97 (https://dejure.org/1998,16076)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.1998 - 324 O 736/97 (https://dejure.org/1998,16076)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. Mai 1998 - 324 O 736/97 (https://dejure.org/1998,16076)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZUM 1998, 852
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

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