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   OLG Köln, 19.03.2010 - I-6 U 167/09   

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https://dejure.org/2010,1793
OLG Köln, 19.03.2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,1793)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,1793)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. März 2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,1793)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JurPC

    "Stadtplanausschnitte online" - Zur Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzungen des Domainpächters

  • aufrecht.de

    Haftung des Domaininhabers für Rechtsverletzungen durch den Pächter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortlichkeit des Verpächters einer Internetdomain für Rechtsverletzungen des Pächters

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Haftung Domaininhaber für Verletzungen des Domainpächters (hier: UrhG; Stadtplanausschnitte)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verantwortlichkeit des Verpächters einer Internetdomain für Rechtsverletzungen des Pächters

  • rechtsportal.de

    Verantwortlichkeit des Verpächters einer Internetdomain für Rechtsverletzungen des Pächters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Domain-Verpächters für Rechtsverstöße erst ab Kenntnis

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verpächter von Domains haftet für urheberrechtliche Verstöße ab Kenntnis

  • vsw.info PDF, S. 3 (Leitsatz)

    "Stadtplanausschnitte online" - Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzungen des Domainpächters

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Domaininhabers bei Kenntnis eines Rechtsverstoßes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 274
  • ZUM-RD 2010, 324
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 19] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online) Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte - auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz - zumindest als Störer (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 40] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2008, 702 = WRP 2008, 1104 [Rn. 50] - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online; Senat, GRUR-RR 2009, 27 [28] - Admin-C).

    Grundsätzlich trifft den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein - ohne Kenntnis von konkreten Verstößen - auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen (so für persönlichkeitsverletzende Äußerungen BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 21 ff.] - Focus Online; für grundsätzlich täterschaftliche Haftung des Domaininhabers dagegen J. B. Nordemann in: Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 UrhG Rn. 169).

    Ob die Trennung zwischen Domaininhaber und Webseitenbetreiber im Streitfall sogar der Verschiebung und Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente (vgl. BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 25] - Focus Online), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

    c) Die Annahme, dass die nach alledem auch von der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr schon durch die von ihrem Geschäftsführer ausdrücklich nur im eigenen Namen abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden sei (was BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 29] - Focus Online im Hinblick auf eine Erklärung der dortigen Domainpächterin und Webseitenbetreiberin erwogen, aber offen gelassen hat), verbietet sich, weil die persönliche Erklärung des Geschäftsführers die Beklagte wegen ihrer im Prozess gerade betonten eigenen Rechtspersönlichkeit und des jederzeit möglichen, nach ihrem Vorbringen inzwischen auch stattgefundenen Wechsels in der Geschäftsführung nicht bindet.

  • BGH, 23.09.2003 - VI ZR 335/02

    Zur Haftung eines Internetproviders für den Inhalt von ihm zur Verfügung

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Als juristische Person hat sie sich das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organwalter (§§ 28 Abs. 2, 31 BGB) zurechnen zu lassen (BGHZ 109, 327 [330 f.] = NJW 1990, 975 [976]; BGHZ 140, 54 = NJW 1999, 284 [286]; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 74 [76] - Rassistische Hetze [m.w.N.] zur möglichen Wissenszurechnung im Provider-Bereich), was auch für außerhalb der organschaftlichen Tätigkeit gewonnenes "privates" Wissen jedenfalls dort gilt, wo die Sonderung beider Wissensbereiche aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs auf "eine Art Schizophrenie" hinauslaufen würde und nicht hinnehmbar erscheint (Fleischer, NJW 2006, 3239 [3242] m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Als juristische Person hat sie sich das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organwalter (§§ 28 Abs. 2, 31 BGB) zurechnen zu lassen (BGHZ 109, 327 [330 f.] = NJW 1990, 975 [976]; BGHZ 140, 54 = NJW 1999, 284 [286]; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 74 [76] - Rassistische Hetze [m.w.N.] zur möglichen Wissenszurechnung im Provider-Bereich), was auch für außerhalb der organschaftlichen Tätigkeit gewonnenes "privates" Wissen jedenfalls dort gilt, wo die Sonderung beider Wissensbereiche aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs auf "eine Art Schizophrenie" hinauslaufen würde und nicht hinnehmbar erscheint (Fleischer, NJW 2006, 3239 [3242] m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1998 - IX ZR 145/98

    Kenntnis vom allgemeinen Veräußerungsverbot nach öffentlicher Bekanntmachung;

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Als juristische Person hat sie sich das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organwalter (§§ 28 Abs. 2, 31 BGB) zurechnen zu lassen (BGHZ 109, 327 [330 f.] = NJW 1990, 975 [976]; BGHZ 140, 54 = NJW 1999, 284 [286]; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 74 [76] - Rassistische Hetze [m.w.N.] zur möglichen Wissenszurechnung im Provider-Bereich), was auch für außerhalb der organschaftlichen Tätigkeit gewonnenes "privates" Wissen jedenfalls dort gilt, wo die Sonderung beider Wissensbereiche aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs auf "eine Art Schizophrenie" hinauslaufen würde und nicht hinnehmbar erscheint (Fleischer, NJW 2006, 3239 [3242] m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Abgesehen davon, dass sich aus Rechtsgründen nicht auf Unkenntnis berufen kann, wer sich einer auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit bewusst verschließt (vgl. - jeweils m.w.N. - zum Verjährungsbeginn BGH, NJW 2007, 834 [Rn. 8]; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 11 Rn. 1.25; zur Kenntnis des Kreditgebers beim Verbundgeschäft BGH, NJW 2007, 3200 [Rn. 21]), steht das Vorbringen der Beklagten nämlich nicht der nahe liegenden Annahme entgegen, dass ihr Geschäftsführer um die Verwendung von Stadtplanausschnitten zur näheren Lagebeschreibung der Immobilien-Objekte in Jena wusste, deren Beschreibung den wesentlichen Inhalt der ins Netz gestellten Webseite seines einzelkaufmännischen Unternehmens bildete (Anlage K 2).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 19] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online) Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte - auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz - zumindest als Störer (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 40] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2008, 702 = WRP 2008, 1104 [Rn. 50] - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online; Senat, GRUR-RR 2009, 27 [28] - Admin-C).
  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Abgesehen davon, dass sich aus Rechtsgründen nicht auf Unkenntnis berufen kann, wer sich einer auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit bewusst verschließt (vgl. - jeweils m.w.N. - zum Verjährungsbeginn BGH, NJW 2007, 834 [Rn. 8]; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 11 Rn. 1.25; zur Kenntnis des Kreditgebers beim Verbundgeschäft BGH, NJW 2007, 3200 [Rn. 21]), steht das Vorbringen der Beklagten nämlich nicht der nahe liegenden Annahme entgegen, dass ihr Geschäftsführer um die Verwendung von Stadtplanausschnitten zur näheren Lagebeschreibung der Immobilien-Objekte in Jena wusste, deren Beschreibung den wesentlichen Inhalt der ins Netz gestellten Webseite seines einzelkaufmännischen Unternehmens bildete (Anlage K 2).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 19] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online) Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte - auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz - zumindest als Störer (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 40] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2008, 702 = WRP 2008, 1104 [Rn. 50] - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online; Senat, GRUR-RR 2009, 27 [28] - Admin-C).
  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 51/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 19] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online) Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte - auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz - zumindest als Störer (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 40] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2008, 702 = WRP 2008, 1104 [Rn. 50] - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online; Senat, GRUR-RR 2009, 27 [28] - Admin-C).
  • OLG Hamburg, 27.07.2017 - 3 U 220/15

    DIN-Normen - Urheberrechtliche Unterlassungsklage einer deutschen

    In der Rechtsprechung wird das teilweise ebenso gesehen (vgl. LG Berlin, ZUM 2005, 842, juris Rn. 33 - noch vor Einführung des § 10 Abs. 3 UrhG; LG Frankfurt, CR 2010, 354, juris Rn. 34 - für Software; OLG Köln, ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 - Stadtplanausschnitte online, Formulierung des ©-Vermerks nicht wiedergegeben; LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399 (407), juris Rn. 83 - betrifft § 85 Abs. 4 UrhG, der ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 UrhG verweist).

    Auch der Umstand, dass das OLG Köln in seinem Urteil vom 19.03.2010 (ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 - Stadtplanausschnitte online) angenommen hat, der dortige "Copyright"-Vermerk" begründe die Vermutung, dass der dortigen Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem dort streitigen Archiv-Kartenmaterial zustehe, erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

    aa)Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (CR 2004, 133 f, dort Sachstand, dass der Admin-C nicht nur Zustellungsbevollmächtigter war, sondern als Vertreter der Domaininhaberin berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden; vgl. auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 488 [n.rkftig.], dort zur Verpflichtung der DENIC, bei eindeutiger, sich aufdrängender Namensrechtsverletzung die Domainregistrierung zu löschen; zur Haftung eines Domain-Verpächters für unter der Domain begangene Rechtsverletzungen: OLG Köln GRUR-RR 2010, 274 ).
  • OLG Köln, 21.03.2014 - 6 U 181/13

    "Aztekenofen"

    Auch sein Hinweis auf die Entscheidung des Senats zur Haftung eines Domainverpächters (GRUR-RR 2010, 274 - Stadtplanausschnitte online) führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen hat, dass er die Domain an die Beklagte zu 1) lediglich im Rahmen eines Pachtverhältnisses und nicht, wie es aufgrund der anderen Umstände des Falles naheliegt, im Rahmen einer engen geschäftlichen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt hat.
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