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   LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11   

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https://dejure.org/2011,38132
LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11 (https://dejure.org/2011,38132)
LG Köln, Entscheidung vom 21.07.2011 - 29 S 11/11 (https://dejure.org/2011,38132)
LG Köln, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 29 S 11/11 (https://dejure.org/2011,38132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines WEG-Beschlusses über die Nutzungs- und Gebrauchsregelung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Raumes bei Aufteilung und Zuweisung an die Miteigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufteilung von Nutzung von Gemeinschaftseigentum: Anfechtbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2012, 187
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.06.2000 - V ZB 46/99

    Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11
    Ein vollständiger Gebrauchsentzug kann nicht mehr als Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs verstanden werden und führt daher zu einer Änderung des gesetzlichen Rechts des einzelnen Miteigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ( Riecke / Schmidt - Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3.Aufl., § 15 Rdnr. 13; BGH NJW 2000, 3500 ff.; OLG Hamm, ZMR 2005, 400 f.) Wird dagegen nicht das Recht zum Mitgebrauch entzogen, sondern wird es weiterhin vorausgesetzt und nur die Art und Weise der Ausübung geregelt, indem die Möglichkeit des unmittelbaren ( Eigen- ) Gebrauchs durch die des mittelbaren ( Fremd- ) Gebrauchs ersetzt, mithin die Zuweisung alle anderen Wohnungseigentümer ausschliessender Gebrauchsvorteile, so handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs ( BGH NJW 2000, 3211 f.; OLG Düsseldorf NZM 2003, 767 f. ).

    Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass, wenn nicht das Recht zum Mitgebrauch den Wohnungseigentümern entzogen wird, sondern weiter vorausgesetzt wird und nur die Art und Weise der Ausübung geregelt wird, eine Regelung des Gebrauchs vorliegt ( vgl. BGH NJW 2000, 3211 f. ), trifft diese Fallkonstellation nicht auf den vorliegenden Fall zu.

    Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen zu ermitteln ( BGH NJW 2000, 3211 f. ).

  • OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04

    Beschlusskompetenz für Gebrauchsregelung

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11
    Ein vollständiger Gebrauchsentzug kann nicht mehr als Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs verstanden werden und führt daher zu einer Änderung des gesetzlichen Rechts des einzelnen Miteigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ( Riecke / Schmidt - Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3.Aufl., § 15 Rdnr. 13; BGH NJW 2000, 3500 ff.; OLG Hamm, ZMR 2005, 400 f.) Wird dagegen nicht das Recht zum Mitgebrauch entzogen, sondern wird es weiterhin vorausgesetzt und nur die Art und Weise der Ausübung geregelt, indem die Möglichkeit des unmittelbaren ( Eigen- ) Gebrauchs durch die des mittelbaren ( Fremd- ) Gebrauchs ersetzt, mithin die Zuweisung alle anderen Wohnungseigentümer ausschliessender Gebrauchsvorteile, so handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs ( BGH NJW 2000, 3211 f.; OLG Düsseldorf NZM 2003, 767 f. ).

    Ebenso wenig verhält sich die vorliegende Regelung wie die Fallgestaltung in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ( ZMR 2005, 400 f. ), weil dort die Regelung von der gleichrangigen Nutzungsberechtigung aller Miteigentümer an der Gesamtfläche ausgeht und sich auf eine räumliche Abgrenzung der Nutzungsberechtigung beschränkt, die in dem gleichem Masse, in dem sie bestimmte Miteigentümer von der Nutzung einer Teilfläche ausschliesst, diesen hinsichtlich des ihnen zugewiesenen Teilstücks zu Gute kommt.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11
    Ein vollständiger Gebrauchsentzug kann nicht mehr als Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs verstanden werden und führt daher zu einer Änderung des gesetzlichen Rechts des einzelnen Miteigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ( Riecke / Schmidt - Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3.Aufl., § 15 Rdnr. 13; BGH NJW 2000, 3500 ff.; OLG Hamm, ZMR 2005, 400 f.) Wird dagegen nicht das Recht zum Mitgebrauch entzogen, sondern wird es weiterhin vorausgesetzt und nur die Art und Weise der Ausübung geregelt, indem die Möglichkeit des unmittelbaren ( Eigen- ) Gebrauchs durch die des mittelbaren ( Fremd- ) Gebrauchs ersetzt, mithin die Zuweisung alle anderen Wohnungseigentümer ausschliessender Gebrauchsvorteile, so handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs ( BGH NJW 2000, 3211 f.; OLG Düsseldorf NZM 2003, 767 f. ).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 3 Wx 133/03

    Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Zuweisung von

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11
    Ein vollständiger Gebrauchsentzug kann nicht mehr als Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs verstanden werden und führt daher zu einer Änderung des gesetzlichen Rechts des einzelnen Miteigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ( Riecke / Schmidt - Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3.Aufl., § 15 Rdnr. 13; BGH NJW 2000, 3500 ff.; OLG Hamm, ZMR 2005, 400 f.) Wird dagegen nicht das Recht zum Mitgebrauch entzogen, sondern wird es weiterhin vorausgesetzt und nur die Art und Weise der Ausübung geregelt, indem die Möglichkeit des unmittelbaren ( Eigen- ) Gebrauchs durch die des mittelbaren ( Fremd- ) Gebrauchs ersetzt, mithin die Zuweisung alle anderen Wohnungseigentümer ausschliessender Gebrauchsvorteile, so handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs ( BGH NJW 2000, 3211 f.; OLG Düsseldorf NZM 2003, 767 f. ).
  • OLG Hamburg, 21.03.2002 - 2 Wx 103/99

    Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Austausch einfachverglaster

    Auszug aus LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11
    Auch wenn die Begründung eines Sondernutzungsrechts einer Beschlussfassung von vornherein entzogen ist ( OLG München ZMR 2008, 560 ff. ), führt dies im vorliegenden Fall dennoch nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, denn es läuft allein die getroffene Regelung auf die Schaffung eines Sondernutzungsrechtes hinaus, übereinstimmend tragen die Parteien jedoch vor, dass ein Sondernutzungsrecht, auch nicht schuldrechtlicher Art, begründet werden sollte, so dass nicht die Beschlusskompetenz überschritten werden sollte, sondern lediglich der Inhalt des Beschlusses nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Damit handelt es sich um gegenständlich begrenzte Sondernutzungsrechte (ebenso OLG München, ZMR 2008, 560, 561; OLG Düsseldorf, NZM 2004, 107, 108; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 767; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 672; LG Köln, ZWE 2012, 187 f.; Hügel/Elzer, WEG, § 15 Rn. 10; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 14a; Bornemann, Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht, 2000, S. 132 f.; Schweiger, Sondernutzungsrechte im Wohnungseigentum, 1987, S. 128 f.; wohl auch Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 68; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 13 Rn. 29; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 200 f.); sie können nur durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 10; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, ZfIR 2016, 459 Rn. 22 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 21.08.2014 - 9 S 27/13

    Einräumung von Sondernutzungsrechten per Beschluss unzulässig

    Die Abgrenzung einer Gebrauchsregelung von einem Sondernutzungsrecht bestimmt sich nach herrschender Ansicht danach, ob durch den Beschluss neben der Zuweisung von Gemeinschaftseigentum an dem begünstigten Wohnungseigentümer die übrigen Wohnungseigentümer vollständig vom Mitgebrauch eines Teils des Gemeinschaftseigentums samt der damit verbundenen Gebrauchsvorteile ausgeschlossen werden sollten oder nicht (vgl. BGH NJW 2000, 3211; LG Köln ZWE 2012, 187; Niedenführ/Kümmel § 13 Rn. 64; Bärmann/Klein § 13 Rn 109; jeweils m. w. N.).
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