Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 30.10.2014 - 2 S 19/14   

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https://dejure.org/2014,35706
LG Stuttgart, 30.10.2014 - 2 S 19/14 (https://dejure.org/2014,35706)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 S 19/14 (https://dejure.org/2014,35706)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 2 S 19/14 (https://dejure.org/2014,35706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werdende Gemeinschaft: Zweiterwerber der Vormerkung haftet nicht für Lasten und Kosten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    WEG: Lasten- und Kostentragungspflicht des Zweiterwerbers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werdende Gemeinschaft: Zweiterwerber der Vormerkung haftet nicht für Lasten und Kosten (IMR 2015, 159)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2015, 121
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.10.2014 - 2 S 19/14
    Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.05.2012 (Az. V ZR 196/11) wurde das landgerichtliche Urteil bestätigt.

    Das Amtsgericht hat die Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge verurteilt, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2012 (Az. V ZR 196/11) feststehe, dass die Bauträgerin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin nicht mehr hafte, da die Streitverkündete werdende Eigentümerin geworden sei.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Differenzierung danach, ob der Erwerber von Wohnungs-/Teileigentum Erst- oder Zweiterwerber ist, mit der Konsequenz, dass der Zweiterwerber nicht werdender Wohnungseigentümer und entsprechend nicht beitragspflichtig und stimmberechtigt ist, grundsätzlich anerkannt (vgl. Urteil vom 11.05.2012, Az.: V ZR 196/11 = BGHZ 177, 53ff., Rn. 18 - zitiert nach ibr-online; Urteil vom 05.06.2008, Az.: V ZB 85/07 = BGHZ 193, 193ff., Rn. 5, 11 - zitiert nach ibr-online).

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.10.2014 - 2 S 19/14
    Die Beklagte ist demnach nicht als Ersterwerberin zu behandeln, da die Beklagte die Auffassungsvormerkung nicht vom teilenden Wohnungseigentümer abgetreten erhalten hat, sondern von der Streitverkündeten, die ihrerseits als werdende Wohnungseigentümerin anzusehen gewesen ist (vgl. BGHZ 193, 193ff., Rn. 4 bis 12).

    Der Erwerbsvertrag der Beklagten mit der Streitverkündeten datiert jedoch aus dem Jahr 2012 und wäre mithin sogar vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes betreffend den Ersterwerb vom Bauträger (BGHZ 193, 193ff., Rn. 12) nicht geeignet, der Beklagten zu einer Stellung als werdender Eigentümer zu verhelfen.

  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.10.2014 - 2 S 19/14
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Differenzierung danach, ob der Erwerber von Wohnungs-/Teileigentum Erst- oder Zweiterwerber ist, mit der Konsequenz, dass der Zweiterwerber nicht werdender Wohnungseigentümer und entsprechend nicht beitragspflichtig und stimmberechtigt ist, grundsätzlich anerkannt (vgl. Urteil vom 11.05.2012, Az.: V ZR 196/11 = BGHZ 177, 53ff., Rn. 18 - zitiert nach ibr-online; Urteil vom 05.06.2008, Az.: V ZB 85/07 = BGHZ 193, 193ff., Rn. 5, 11 - zitiert nach ibr-online).
  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14

    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZWE 2015, 121 f. veröffentlicht ist, schuldet die Beklagte die geforderten Beträge nicht.
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