Rechtsprechung
| KG, 15.09.2000 - 24 W 2090/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZM 2001, 714 (Ls.)
- ZMR 2000, 860
- ZWE 2001, 32
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen
Auszug aus KG, 15.09.2000 - 24 W 2090/00
Ist die weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ohne Rücksicht auf die Beschwer zulässig (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305); kann die dritte Instanz die Wertfestsetzung zweiter Instanz von Amts wegen ändern (§ 31 I 2 KostO), wegen der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde nicht aber für die erste Instanz (Senat ZMR 1999, 659).*).Denn es entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass ein weiteres Rechtsmittel ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert stets dann zulässig ist, wenn das erste Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305 = WE 1993, 49).
- BGH, 22.04.1997 - XI ZB 10/97
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft; Verpflichtung der bezogenen …
Auszug aus KG, 15.09.2000 - 24 W 2090/00
Bemisst sich die Beschwer für den unterlegenen Antragsgegner nach dem Aufwand für die Auskunftserteilung oder Rechnungslegung, so richtet sich danach auch der Geschäftswert in der Rechtsmittelinstanz (vgl. für den Berufungswert BGH NJW 1997, 2528).*).Nach dieser Beschwer ist auch der Rechtsmittelwert zu bestimmen, das heißt auch der Gebührenstreitwert zweiter Instanz liegt nicht höher (vgl. BGH NJW 1997, 2528).
- KG, 16.06.1999 - 24 W 7352/98
Auszug aus KG, 15.09.2000 - 24 W 2090/00
Ist die weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ohne Rücksicht auf die Beschwer zulässig (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305); kann die dritte Instanz die Wertfestsetzung zweiter Instanz von Amts wegen ändern (§ 31 I 2 KostO), wegen der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde nicht aber für die erste Instanz (Senat ZMR 1999, 659).*).Wegen der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann weder die Kostenentscheidung erster Instanz noch deren Geschäftswertfestsetzung von Amts wegen nach § 31 Abs. 1 KostO geändert werden, weil dies ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, was bei der Erstbeschwerde nicht gegeben ist (Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., KostO § 31 Rdn. 32 unter Hinweis auf Senat ZMR 1999, 659).
- KG, 06.05.2003 - 1 W 121/03
Ordnungsgeldverfahren gegen GmbH-Liquidatoren wegen Nichtoffenlegung der …
Ob eine Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels ansonsten generell zu versagen ist, bleibt dahingestellt (vgl. zum Meinungsstand OLG Hamm, KostRspr. § 31 KostO Nr. 11 m.Anm.Lappe; KG - 24.ZS. - ZMR 2000, 860;… Hartmann a.a.O. § 31 Rdn. 32;… Rohs/Waldner, KostO, 2. Aufl., § 31 Rdn. 17 m.w.N.). - OLG Hamburg, 19.10.2005 - 2 Wx 76/05
Beschwerdewert hinsichtlich Verpflichtung des Verwalters einer …
Bemisst sich die Beschwer für den unterlegenen Beschwerdeführer nach dem Aufwand für die Auskunftserteilung, so richtet sich danach auch der Geschäftswert in den Rechtsmittelinstanzen (vergl. KG ZMR 2000, 860, zitiert nach Juris). - OLG München, 06.11.2006 - 32 Wx 155/05
Persönliche Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels durch Rechtsanwalt
Eine Korrektur der vorinstanzlichen Geschäftswertfestsetzungen, die die nachträglichen Antragserweiterungen bzw. -rücknahmen unberücksichtigt lassen, konnte auch nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht erfolgen, da es dazu eines zulässigen Rechtsmittels bedurft hätte (KG ZMR 2000, 860). - OLG München, 06.11.2006 - 32 Wx 155/06
Pflicht eines Rechtsanwalts zur sorgfältigen Prüfung und Entscheidung über ein im …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Konstanz, 01.02.2007 - 62 T 139/05
WEG: Beschwer bei Jahresabrechnung
Die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings immer dann ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zulässig, wenn sie sich dagegen richtet, dass die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGH NJW 1992, 3305; BayObLG WuM 1999, 130, 131; KG WuM ZWE 2001, 32; 1995, 231; OLG Karlsruhe WuM 1997, 460; OLG Frankfurt - 20 W 81/03 - 05.08.03).
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