Rechtsprechung
| LG Köln, 22.12.2011 - 29 S 138/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beschlussanfechtung: Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einseitige rückwirkende Erhöhung des Sachwertbezuges (Miete für Hausmeister) durch die Hausverwaltung ohne Vergleichsberechnung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung
Verfahrensgang
- AG Bonn, 03.06.2011 - 27 C 132/10
- LG Köln, 22.12.2011 - 29 S 138/11
- AG Bonn, 19.10.2012 - 27 C 132/10
- LG Köln - 29 S 27/13 (anhängig)
Papierfundstellen
- ZMR 2012, 725
- ZWE 2012, 230
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10
Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach …
Auszug aus LG Köln, 22.12.2011 - 29 S 138/11
Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann (vgl. BGH Urt. vom 13.5.2011 ZMR 2011, 732 Rn. 16).Rn. 41 Die Zulässigkeitsprüfung darf weder dazu führen, dass die Auswirkungen eines Beschlusses auf nachfolgende Rechtsstreitigkeiten abschließend beurteilt werden, noch darf die Sachentscheidung unter Hinweis auf eine Prüfung des Beschlusses im Folgeprozess verwehrt werden (BGH Urt. vom 13.5.2011 ZMR 2011, 732 Rn. 16).
- BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98
Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß
Auszug aus LG Köln, 22.12.2011 - 29 S 138/11
Eine vertretbare, auf sachlichen Erwägungen beruhende Gebrauchsreglung ist damit nicht allein deshalb angreifbar, weil andere Lösungen denkbar sind (Timme- Dötsch, WEG, § 15 Rn. 50, BGH NZM 1998, 955).
- LG München I, 22.09.2022 - 36 S 613/22
Keine "unbillige Benachteiligung" bei Genehmigung einer Gabionenwand als …
Das Rechtsschutzbedürfnis geht - mit der Folge nachträglicher Unzulässigkeit der Anfechtungsklage - nur dann verloren, wenn sicher feststeht, dass Ansprüche des Klägers auf Folgenbeseitigung, Freistellung oder Schadensersatz und damit Auswirkungen auf Folgeprozesse infolge der möglichen Bindungswirkung einer Entscheidung über die Anfechtungsklage nicht bestehen (BGH ZWE 2012, 334 (335); NZM 2011, 551; LG Berlin ZMR 2017, 498; LG Frankfurt a. M. NJW 2015, 1767; ZMR 2015, 959; ZMR 2014, 305; LG München I ZMR 2012, 579; ZWE 2011, 280 (281); LG Hamburg ZMR 2012, 388; LG Köln ZWE 2012, 230; Bonifacio ZMR 2010, 163 (166)); vgl. auch LG Düsseldorf ZMR 2016, 389 (390): kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Erfolg der Anfechtungsklage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinerlei Nutzen bringen kann).
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