Rechtsprechung
| LG Dortmund, 24.06.2014 - 1 S 18/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Korrektur der geschuldeten Vorschüsse durch die später nach Ablauf des Wirtschaftsjahres genehmigte Jahresabrechnung auf Grundlage des Wohneigentumrechts (WEG); Bestandskräftige Genehmigung eines Wirtschaftsplans
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Jahresabrechnung deckelt den Anspruch aus dem Wirtschaftsplan!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vorbehalt der Korrektur der von Wohnungseigentümern geschuldeten Vorschüsse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vorbehalt der Korrektur der von Wohnungseigentümern geschuldeten Vorschüsse
- gevestor.de (Kurzinformation)
WEG: Hausgeldanspruch durch Jahresabrechnung beschränkt
Verfahrensgang
- AG Bochum, 04.12.2012 - 95 C 21/12
- LG Dortmund, 24.06.2014 - 1 S 18/13
Papierfundstellen
- ZMR 2015, 477
- ZWE 2014, 365
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11
Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen: …
Auszug aus LG Dortmund, 24.06.2014 - 1 S 18/13
Der Beschluss der Jahresabrechnung hat daher keine Verdoppelung des Rechtsgrundes zur Folge (BGH, Urt. v. 01.06.2012, Az.: V ZR 171/11 …sowie Urt. v. 09.03.2012, Az.: V ZR 147/11;… LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.11.2009, Az.: 14 S 5724/09, jeweils zitiert nach juris). - BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11
Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene …
Auszug aus LG Dortmund, 24.06.2014 - 1 S 18/13
Der Beschluss der Jahresabrechnung hat daher keine Verdoppelung des Rechtsgrundes zur Folge (…BGH, Urt. v. 01.06.2012, Az.: V ZR 171/11 sowie Urt. v. 09.03.2012, Az.: V ZR 147/11;… LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.11.2009, Az.: 14 S 5724/09, jeweils zitiert nach juris). - LG Nürnberg-Fürth, 30.11.2009 - 14 S 5724/09
Wohnungseigentum: Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung unter Einbeziehung …
Auszug aus LG Dortmund, 24.06.2014 - 1 S 18/13
Der Beschluss der Jahresabrechnung hat daher keine Verdoppelung des Rechtsgrundes zur Folge (…BGH, Urt. v. 01.06.2012, Az.: V ZR 171/11 …sowie Urt. v. 09.03.2012, Az.: V ZR 147/11; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.11.2009, Az.: 14 S 5724/09, jeweils zitiert nach juris).
- LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!
Nach einer anderen - auch von der Kammer vertretenen (vgl. nur ZMR 2016, 559) - Auffassung ist Gegenstand der Jahresabrechnung auch die Abrechnungsspitze (LG Dortmund ZWE 2014, 365, Hügel/Elzer § 28 Rdnr. 96; Riecke MDR 2017, 190, 194; Armbrüster ZWE 2005, 267, 271; Schultzky ZMR 2008, 757; Jacoby ZWE 2011, 61; OLG Düsseldorf NZM 2001, 432).Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund ist eine Abrechnung sogar nichtig, wenn diese die Abrechnungsspitze nicht ausweist (LG Dortmund ZWE 2014, 365; ZWE 2017, 183).
- LG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 13 S 68/18
Soll mit der Jahresabrechnung eine (weitere) Anspruchsgrundlage für die im …
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.06.2014 - 1 S 18/13 = ZWE 2014, 365; st. Rspr.) vertritt insofern, dass ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, welche die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Ausgaben ausweise, zumindest wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht den Sollzahlungen entsprächen, mangels Beschlusskompetenz nichtig sei. - LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 13 S 92/17
Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung …
Jedoch ist allgemein anerkannt (vgl. nur LG Köln ZWE 2014, 135; LG Dortmund ZWE 2014, 365;… Bärmann/Becker WEG § 28 Rn. 65;… Niedenführ/Vandenhouten WEG § 28 Rn. 95;… Hügel/Elzer § 28 Rn. 54; jew. m.w.N.), dass durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, die zuvor bestehende Wohngeldzahlungsverpflichtung auf den Betrag begrenzt wird, der durch die Jahresabrechnung ausgewiesen wird. - LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - 13 S 57/19
Einzelabrechnungen berücksichtigen nur tatsächliche Zahlungen: Nichtig!
Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund ZWE 2014, 365; st. Rspr.) vertritt insofern, dass ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, welche die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Ausgaben ausweise, zumindest wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht den Sollzahlungen entsprächen, mangels Beschlusskompetenz nichtig sei.
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