Rechtsprechung
| BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 18/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 19; BGB § 119
Anfechtbarkeit einer Eintragungsbewilligung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anfechtbarkeit von Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung; Zulässigkeit einer Grundbucheintragung bei Nichtigkeit des Kausalgeschäfts; Unrichtigkeit des Grundbuchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)
GBO § 19; BGB § 119
Eintragungsbewilligung ist nicht anfechtbar - Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Anfechtbarkeit der Eintragungsbewilligung
Verfahrensgang
- LG München I - 13 T 424/03
- BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 18/03
Papierfundstellen
- ZfIR 2003, 682
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 15.02.1996 - 2Z BR 102/95
Zulässigkeit einer "Verbindung" belasteter Miteigentumsanteile mit unbelasteten …
Auszug aus BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 18/03
Der Verlust der Verfügungsbefugnis und des Rechts zur Einlegung von Rechtsmitteln ist damit nicht verbunden (vgl. BayObLG MittBayNot 1996, 108 f.). - BGH, 14.05.2002 - XI ZR 148/01
Rechtsbesorgung im Rahmen eines Bauträgermodells als unerlaubte Rechtsberatung
Auszug aus BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 18/03
Der Beteiligte hat unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2002 (IBR 2002, 419) beantragt, das Grundbuch zu berichtigen. - BayObLG, 29.10.1987 - BReg. 1 Z 2/87
Erbschaftsannahme; Ausdrücklich; Irrtum; Anfechtung; Begründung; Kenntnis; …
Auszug aus BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 18/03
Hier beruft sich aber der Beteiligte auf einen bloßen Rechtsirrtum; ein solcher ist nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung (BGH NJW 1970, 1419/1420; BayObLGZ 1987, 356/359). - BGH, 20.11.1969 - III ZR 93/69
Entschließung - Schadenfall - Schuldanerkenntnis - Vergleich
Auszug aus BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 18/03
Hier beruft sich aber der Beteiligte auf einen bloßen Rechtsirrtum; ein solcher ist nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung (BGH NJW 1970, 1419/1420; BayObLGZ 1987, 356/359). - BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98
Gebühr für die Löschung einer Grundschuld
- KG, 25.10.2011 - 1 W 479/11
Wohnungseigentum: Abtrennung und Veräußerung einer Teilfläche eines …
Der Umstand, dass auf Bl... die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung eingetragen ist, bleibt insoweit ohne Auswirkung, denn die Eintragung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks berührt die Verfügungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners nicht (BayObLG, ZfIR 2003, 682;… Demharter, GBO, 27. Aufl., § 38 Rdn. 34). - OLG Rostock, 09.12.2016 - 3 W 122/16
Grundbuchsache: Anfechtung und Widerruf einer Löschungsbewilligung
Rn. 16 Die vom weiteren Beteiligten erklärte Anfechtung der Löschungsbewilligung geht ins Leere, da die Eintragungs-(Löschungs-)Bewilligung eine rein verfahrensrechtliche Erklärung und keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist, so dass sie auch nicht nach den allgemein für Willenserklärungen geltenden Bestimmungen des BGB nichtig oder anfechtbar sein kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.03.2003, 2Z BR 18/03, ZfIR 2003, 682; OLG Jena, Beschl. v. 05.03.2001, 6 W 88/01, RPfleger 2001, 298;… Demharter, GBO, 30. Aufl., § 19 Rn. 115). - OLG München, 25.08.2011 - 34 Wx 169/11
Grundbucheintragungsverfahren: Sofortige Zurückweisung eines Antrags bei …
Erst recht nicht kann in diesem Fall das Vorliegen der erforderlichen und als solcher nicht anfechtbaren Bewilligung (§ 19 GBO; siehe BayObLG ZfIR 2003, 682) angezweifelt werden. - KG, 25.10.2011 - 1 W 480/11
Teilflächenveräußerung mit teilweiser Sonderrechtsaufhebung
Der Umstand, dass auf Bl... die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung eingetragen ist, bleibt insoweit ohne Auswirkung, denn die Eintragung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks berührt die Verfügungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners nicht (BayObLG, ZfIR 2003, 682;… Demharter, GBO, 27. Aufl., § 38 Rdn. 34).
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