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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10782
BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92 (https://dejure.org/1993,10782)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1993 - 6 P 4.92 (https://dejure.org/1993,10782)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1993 - 6 P 4.92 (https://dejure.org/1993,10782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personalrat - Lehrgangsteilnehmer als Dienstkraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretungsrecht - Lehrgangsteilnehmer als Dienstkräfte - Staatlich anerkannte Lehranstalt - Krankenhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfPR 1993, 151
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts ist Dienstkraft im Sinne dieser Bestimmung, wer persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist und wer durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet (Beschlüsse vom 12.03.1987 - GmS - OGB 6/86 - BVerwGE 77, 370, 376 und vom 06.06.1991 - BVerwG 6 P 8.89).

    Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts sind nur diejenigen zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst bzw. Dienstkräfte, deren Berufsausbildung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, sie auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können (GmS, Beschluß vom 12.03.1987, a.a.O.; in diesem Sinne auch Beschluß vom 23.10.1984 - BVerwG 6 P 15.84).

  • BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts sind nur diejenigen zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst bzw. Dienstkräfte, deren Berufsausbildung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, sie auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können (GmS…, Beschluß vom 12.03.1987, a.a.O.; in diesem Sinne auch Beschluß vom 23.10.1984 - BVerwG 6 P 15.84).

    Entscheidend sind die in der Dienststelle zu erbringenden unselbständigen Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung (Beschlüsse vom 03.07.1984 - BVerwG 6 P 39.82 - Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 2 und vom 23.10.1984 - BVerwG 6 P 15.84 - Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1).

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89

    Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Das Bundesarbeitsgericht hat den Standpunkt vertreten, daß in den Fällen, in denen die betriebliche Berufsausbildung zwar abschnittsweise in verschiedenen Betrieben des Ausbildungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens durchgeführt, jedoch von einem der Betriebe des Ausbildungsunternehmens derart zentral mit bindender Wirkung auch für die anderen Betriebe geleitet wird, die wesentlichen der Beteiligung des Betriebsrats unterliegenden, die Ausbildungsverhältnisse berührenden Entscheidungen dort getroffen werden, so daß der Auszubildende während der gesamten Ausbildungszeit dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb angehört (BAG v. 13.03.1991 - 7 ABR 89/89 - BB 1992, 66).
  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts ist Dienstkraft im Sinne dieser Bestimmung, wer persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist und wer durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet (Beschlüsse vom 12.03.1987 - GmS - OGB 6/86 - BVerwGE 77, 370, 376 und vom 06.06.1991 - BVerwG 6 P 8.89).
  • BVerwG, 20.05.1992 - 6 P 4.90

    Einstellung Leiharbeitnehmer - Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Außerdem muß die vorgesehene Tätigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben der Dienststelle durch Weisungsrecht der Dienststelle und durch eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers gekennzeichnet sein (Beschlüsse vom 20.05.1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 und vom 03.02.1993 - BVerwG 6 P 28.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91

    Personalvertretung - Abrufkräfte - Zustimmungsantrag - Einheitliches …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Außerdem muß die vorgesehene Tätigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben der Dienststelle durch Weisungsrecht der Dienststelle und durch eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers gekennzeichnet sein (Beschlüsse vom 20.05.1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 und vom 03.02.1993 - BVerwG 6 P 28.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84).
  • BAG, 04.04.1990 - 7 ABR 91/89

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Wahlberechtigung von Auszubildenden

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Sie nimmt weder rechtlich noch tatsächlich Einfluß auf die Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses (in diesem Sinne BAG, Beschluß vom 04.04.1990 - 7 ABR 91/89 - DB 1991, 281).
  • BVerwG, 24.09.1985 - 6 P 21.83

    Stufenvertretung im Bereich des Militärs - Mitbestimmungsrecht eines …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Das Personalvertretungsrecht garantiert keinen lückenlosen Schutz für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Beschluß vom 24.09.1985 - BVerwG 6 P 21.83 - Buchholz 238.3A § 92 BPersVG Nr. 4).
  • BVerwG, 19.06.1980 - 6 P 1.80

    Anfechtung einer Personalratswahl - Wahlberechtigung - Beamten - Angestellten - …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Die Lehrgangsteilnehmer müssen auch nicht ausschließlich für Aufgaben der Dienststelle vorbereitet werden (vgl. Beschluß vom 19.06.1980 - BVerwG 6 P 1.80).
  • BVerwG, 03.07.1984 - 6 P 39.82

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
    Entscheidend sind die in der Dienststelle zu erbringenden unselbständigen Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung (Beschlüsse vom 03.07.1984 - BVerwG 6 P 39.82 - Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 2 und vom 23.10.1984 - BVerwG 6 P 15.84 - Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2013 - 17 LP 8/12

    Ansehen einer eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen …

    Entscheidend ist nur, ob der erlernte Beruf sie zur Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes befähigt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.1996 - 6 P 7.94 -, juris Rdnr. 32 m. w. N.; Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 4.92 -, juris Rdnr. 23; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86 -, juris).

    Entscheidend sind die in der Dienststelle zu erbringenden unselbständigen Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung (BVerwG, Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 4.92 -, juris Rdnr. 26).

    Rn. 45 (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer älteren Entscheidung Lehrgangsteilnehmer einer Lehranstalt, die von einem Krankenhaus betrieben wird, als nicht in das Krankenhaus eingegliedert angesehen und insoweit ausgeführt (Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 4.92 -, juris Rdnrn. 29, 33):.

    Rn. 54 Diese Sichtweise, bei der personalvertretungsrechtliche Schutzlücken weitgehend vermieden werden können, lässt sich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen: So ist das Bundesverwaltungsgericht in der skizzierten Entscheidung, die sich mit der Frage der Eingliederung von Lehrgangsteilnehmern einer unselbständigen Krankenhaus-Lehranstalt befasst, davon ausgegangen, dass die Teilnehmer zwar nicht in das Krankenhaus, wohl aber in die Lehranstalt selbst eingegliedert sind (Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 4.92 -, juris Rdnr. 40).

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 P 7.94

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung wegen Nichteinhaltung der …

    Sie sind in die Dienststelle eingegliedert und wirken an der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 4.92 - Buchholz 251.2 § 3 BlnPersVG Nr. 2).

    Nur auf Auszubildende, die im Rahmen eines Förderprogramms eine "überbetriebliche" oder "außerbetriebliche" Ausbildung für einen Beruf erhalten, der sie nicht zur Erfüllung solcher Aufgaben befähigen wird und soll, findet das Personalvertretungsrecht keine Anwendung (Beschlüsse vom 12. März 1987 - BVerwGE 77, 370 (376), vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG und vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 4.92 - Buchholz 251.2 § 3 BlnPersVG Nr. 2).

  • OVG Hamburg, 30.03.2004 - 1 Bs 601/03

    Fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses an einer Berufsfachschule

    Die Schüler befinden sich aber in einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung, die einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.6.1993 - 6 P 4/92 -).

    Diese Ausbildung erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 2 BBiG (vgl. BVerwG , Beschl.v.2.6.1993 - 6 P 4/92 -), aufgrund dessen die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln muss.

    Die Ausbildung muss wegen § 107 BBiG nicht in allen Einzelheiten den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes entsprechen, so dass es insoweit unerheblich ist, dass die Lehrgangsteilnehmer keine Bezahlung erhalten (vgl. BVerwG , Beschl.v.2.6.1993 - 6 P 4/92 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - 1 A 475/99

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern für einen Bezirkspersonalrat nach einem auf einem …

    Rn. 58 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, BVerwGE 92, 47 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 = DÖV 1994, 70 = DVBl. 1993, 950 = PersR 1993, 260 = PersV 1994, 225 = ZfPR 1993, 127 = ZTR 1993, 433, und vom 2. Juni 1993 - 6 P 4.92 -, Buchholz 251.2 § 3 BlnPersVG Nr. 2 = PersR 1993, 453 = PersV 1994, 182 = RiA 1994, 241 = ZfPR 1993, 151.
  • OVG Berlin, 12.05.2003 - 4 E 11.03

    Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters bei dem Fachsenat für …

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (GmS OGB in BVerwGE 77, 370 [376], u.a. BVerwG ZfPR 1993, 151) ist Dienstkraft in diesem Sinne nur derjenige, der persönlich (u.a.) auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige Einrichtung eingegliedert ist und wer durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet.
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