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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2000 - 7 A 12289/99   

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https://dejure.org/2000,1828
OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2000 - 7 A 12289/99 (https://dejure.org/2000,1828)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.05.2000 - 7 A 12289/99 (https://dejure.org/2000,1828)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 7 A 12289/99 (https://dejure.org/2000,1828)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfSch 2000, 418
 
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Wird zitiert von ... (78)

  • VG Trier, 05.01.2016 - 1 L 3706/15

    Fahrerlaubnisentziehung; Konsum harter Drogen

    An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 -10 B 11430/11- sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 -10 B 10085/06.OVG- m.w.N.; juris; betreffend Kokain: Urteil vom 23. Mai 2000 - 7 A 12289/99 -, juris).
  • VG Magdeburg, 27.02.2024 - 1 B 42/24

    Zur Entziehung einer Fahrerlaubnis nach regelmäßigem Cannabiskonsum während eines

    Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (BayVGH, Beschlüsse vom 30 April 2019 - 11 CS 19.415, Rn. 15 und vom 27. Mai 2013 - 11 CS 13.718 -, Rn. 12 m. w. N., beide zitiert nach juris; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 1 M 126/07 -, nicht veröffentlicht sowie VGH Baden-Württemberg, VRS 104, 67; VG Koblenz vom 23. Mai 2000 - VRS 99, 238).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2008 - 10 B 10646/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Drogenkonsum

    Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf das Urteil des vormals für Fahrerlaubnisverfahren zuständigen 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 23. Mai 2000 - 7 A 12289/99 - beruft, wonach der Eignungsausschluss in Nr. 9.1 Anlage 4 FeV als normativer Erfahrungssatz gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 dieser Anlage nur für den Regelfall gelte, hingegen Grundlage für die Beurteilung im Einzelfall gemäß deren Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten sein solle, vermag er damit nicht durchzudringen.
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