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| OLG Frankfurt, 12.11.1982 - 3 Ws 786/82 StVollz |
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. November 1982 - 3 Ws 786/82 StVollz (https://dejure.org/1982,2552)
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Volltextveröffentlichung
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Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 08.09.1982 - 3 Ws 627/82
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1982 - 3 Ws 786/82
Hierzu hat der Senat mehrfach entschieden, daß allein mit dem Hinweis auf ein anhängiges Ausweisungsverfahren die Fluchtgefahr nicht bejaht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.9.1982 - 3 Ws 627/82 (StVollz) - vom 21.9.1982 - 3 Ws 616/82 (StVollz) - und vom 30.9.1980 - 3 Ws 709/80 (StVollz) = ZfStrVo 1981, 122).Auch insoweit bedarf es der Konkretisierung im Einzelfall, wobei wiederum Täterpersönlichkeit, Tat, bisheriges Vollzugsverhalten und Urlaubsbedingungen von Bedeutung sein können (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluß vom 8.9.1982 - 3 Ws 627/82 (StVollz) -).
- OLG Hamm, 13.01.1983 - 3 Ws 618/82
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.1982 - 3 Ws 786/82
Insoweit ist die Vollzugsbehörde auch nicht an Auffassungen und Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden, es sei denn, daß gegen einen Strafgefangenen die gerichtliche Anordnung der Abschiebehaft besteht (vgl. Senatsbeschluß vom 24.9.1982 - 3 Ws 618/82 (StVollz) -).
- BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung
Damit widerspricht die Entscheidung bereits der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte, der zufolge ein anhängiges Ausweisungsverfahren die Versagung von Lockerungen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht pauschal zu rechtfertigen vermag (vgl. OLG Frankfurt, ZfStrVO 1991, S. 372, NStZ 1983, S. 93, ZfStrVO 1983, S. 249;… OLG Celle, ZfStrVO 1984, S. 251). - BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 1530/03
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Versagung einer Reststrafenaussetzung zur …
Insbesondere Vollzugslockerungen dürfen wegen eines anhängigen Ausweisungsverfahrens nicht pauschal wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagt werden (vgl. OLG Frankfurt, ZfStrVO 1991, S. 372, NStZ 1983, S. 93, ZfStrVO 1983, S. 249;… OLG Celle, ZfStrVO 1984, S. 251). - OLG Frankfurt, 11.05.2000 - 3 Ws 393/00
Strafvollzug: Begründungsanforderungen an die Versagung von Vollzugslockerungen …
Hierbei vermag das bloße Abstellen auf die Anhängigkeit eines Ausweisungsverfahrens und die anschließend drohende Abschiebung sowie die Höhe des noch zu vollstreckenden Strafrestes weder für sich allein noch zusammengenommen die Fluchtoder Mißbrauchsgefahr zu begründen (Senat, NStZ 1983, 93; ZfStrVO 1983, 249, 251; Beschluß v. 27.10.1999 - 3 Ws 871-872/99 (StVollz); st. Rspr.) .
- OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ws 55/01
Verschuldung; Gefangener; Fluchtgefahr; Mißbrauchsgefahr; …
Gelangt die Strafvollstreckungskammer bei ihren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage - wie hier (vgl. oben) - getroffen wurde, ist es ihr allerdings verwehrt, die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 StVollzG mit eigenen oder mit von der Vollzugsbehörde nachgeschobenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Versagung von Lockerungen ursprünglich nicht gestützt hat (vgl. BVerfG NW-RR 1998, 122; KG ZfStrVo 1982, 123; OLG Frankfurt ZfStrVo 1983, 249). - OLG Nürnberg, 21.07.1988 - Ws 43/88 Der ablehnende Bescheid enthält eine zusammengefaßte Schilderung der Persönlichkeit des Strafgefangenen bis zur Tat, der Art und Weise der Tatbegehung sowie des bisherigen Vollzugsverhaltens des Strafgefangenen (vgl. hierzu OLG Frankfurt ZfStrVO 1983, 249).
- OLG Frankfurt, 05.11.1990 - 3 Ws 888/90 Auch in einem solchen Fall können Umstände gegeben sein, die eine Fluchtgefahr ausschließen oder doch entscheidend herabmindern, z.B. stark familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik, das bisherige Verhalten im Vollzug und die Bedingungen, unter denen der Urlaub bzw. die sonstigen Vollzugslockerungen verbracht werden sollen (vgl. OLG Frankfurt/M. ZfStrVo 1983, 249).
- OLG Celle, 06.03.1984 - 3 Ws 65/84 Eine solche müßte sich mit den konkreten Lebensumständen des Antragstellers und seiner Angehörigen auseinandersetzen (vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ 1983, 93 ; ZfStrVo 1983, 249).
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