Rechtsprechung
| OLG Hamm, 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 313/86 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,4996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OLG Celle, 08.05.1984 - 3 Ws 143/84
Auszug aus OLG Hamm, 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 313/86
Zwar war dabei in Anlehnung an allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte (siehe dazu bei Vollzugslockerungen OLG Celle NStZ 1984, 430 ) ein gewisser Bestandsschutz zu beachten. - OLG Hamm, 02.01.1984 - 1 Vollz (Ws) 1/84
Auszug aus OLG Hamm, 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 313/86
Während im Strafvollzugsgesetz unmittelbar der Widerruf bzw. die Rücknahme von Lockerungs- und Urlaubsentscheidungen geregelt ist (§ 14 Abs. 2 StVollzG ), ist bei den übrigen Vollzugsmaßnahmen in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung eine Rücknahme bzw. ein Widerruf unter Beachtung des Sinns und Zwecks der jeweiligen Maßnahme unter Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen und allgemeinen Vollzugsgrundsätzen nach den §§ 2, 3 StVollzG zulässig (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1984, 248; ZfStrVo 1985, 121; ZfStrVo 1986, 117). - OLG Hamm, 29.10.1984 - 1 Vollz (Ws) 167/84
Auszug aus OLG Hamm, 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 313/86
Während im Strafvollzugsgesetz unmittelbar der Widerruf bzw. die Rücknahme von Lockerungs- und Urlaubsentscheidungen geregelt ist (§ 14 Abs. 2 StVollzG ), ist bei den übrigen Vollzugsmaßnahmen in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung eine Rücknahme bzw. ein Widerruf unter Beachtung des Sinns und Zwecks der jeweiligen Maßnahme unter Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen und allgemeinen Vollzugsgrundsätzen nach den §§ 2, 3 StVollzG zulässig (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1984, 248; ZfStrVo 1985, 121; ZfStrVo 1986, 117). - OLG Zweibrücken, 11.10.1982 - 1 Vollz (Ws) 84/81
Auszug aus OLG Hamm, 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 313/86
Im vorliegenden Fall kam demgemäß nicht die Erörterung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG in Betracht, wonach ein Widerruf aufgrund nachträglich eingetretener Umstände möglich ist-diesen Fall beinhaltet im übrigen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken in dem von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluß zitierten Fall (ZfStrVo 1983, 55)-.
- KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95 Die bislang geltende Regelung stellt einen die Gefangenen in der Teilanstalt V begünstigenden Vollzugsverwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, den der Anstaltsleiter nach den auch im Strafvollzugsrecht geltenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nur unter den in § 14 Abs. 2 StVollzG bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen darf; diese Vorschrift ist jedenfalls entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 1994, 177; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371; KG ZfStrVo 1985, 251; Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 1985 - 5 Ws 5/85 Vollz - und 4. Oktober 1983 - 5 Ws 360/83 Vollz -).
Über den Widerruf hat die Vollzugsbehörde auf der Grundlage einer Abwägung der Belange der Anstalt und der Interessen des betroffenen Gefangenen unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes der Maßnahme sowie der in §§ 2 und 3 StVollzG aufgestellten allgemeinen Vollzugsgrundsätze zu befinden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371).
- OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05
Lockerungen
Nach ganz herrschender Auffassung beurteilt sich eine Rückverlegung vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug nicht nach der für den Widerruf von Lockerungen und Urlaub geltenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVollzG, sondern nach § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (OLG Stuttgart NStZ 1986, 45;… Arloth/Lückemann, StVollzG Rdnr. 9 zu § 10;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. Rdnr. 9 zu § 10; anders etwa Schwind/Böhm, StVollzG, 2. Aufl. Rdnr. 12 zu § 10 unter Berufung auf OLG Hamm ZfStrVO 1987, 371.) Die letztgenannte - § 14 Abs. 2 StVollzG entsprechend anwendende - Entscheidung betrifft allerdings den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug von Anfang an nicht vorgelegen haben. - KG, 07.03.2002 - 5 Ws 797/01
Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des …
Angesichts der hierin liegenden Selbstbindung der Vollzugsbehörde kann die Erlaubnis - auch für einzelne Gefangene und befristet - nur nach den auch im Strafvollzugsrecht geltenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte unter den in § 14 Abs. 2 StVollzG bestimmen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden (vgl. KG ZfStrVo 1998, 310 und ZfStrVo 1985, 251; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1994, 177; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371).
dejure.org
Übersicht OLG Hamm
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.