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Weitere Entscheidung unten: KG, 17.09.1982

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.06.1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82   

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https://dejure.org/1982,3596
OLG Hamm, 14.06.1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82 (https://dejure.org/1982,3596)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82 (https://dejure.org/1982,3596)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82 (https://dejure.org/1982,3596)
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Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1983, 309
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 09.03.1981 - 7 Vollz (Ws) 7/81
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82
    Dies geschieht in der Weise, daß ein kontinuierlich wachsendes Guthaben bis zur Höhe des festgesetzten Überbrückungsgeldes aufgebaut wird (vgl. Senatsentscheidung vom 9. März 1981, ZfStrVo 1981, 251).
  • OLG Celle, 24.01.2013 - 1 Ws 479/12

    Errichten eines Sparkontos auf den Namen der Justizvollzugsanstalt durch …

    Rn. 12 Vor der Auszahlung besteht das Überbrückungsgeld i. S. von § 47 NJVollzG lediglich aus einem noch nicht fälligen Zahlungsanspruch des Gefangenen gegen die Anstalt (vgl. OLG Celle, ZfStrVo 1988, 251; OLG Hamm ZfStrVo 1983, 309); dieser Anspruch wird regelmäßig gemäß § 47 Abs. 3 NJVollzG erst bei der Entlassung in die Freiheit fällig.

    Rn. 13 Wird aber das angesparte Überbrückungsgeld auf ein Sparkonto überwiesen, das auf den Namen des Gefangenen lautet, würde dies auf eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs hinauslaufen (…vgl. Laubenthal a. a. O. Rdnr. 9 [teilweise widersprüchlich Rdnr. 10]; OLG Hamm ZfStrVo 1983, 309 (310)).

  • OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Anspruch eines noch im Maßregelvollzug …

    Bei dem Überbrückungsgeld handelt es sich, wie von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls nicht verkannt worden ist, um einen Zahlungsanspruch des Strafgefangenen gegen das Land, das dabei durch die Justizvollzugsanstalt vertreten wird, wobei der Zahlungsanspruch erst bei der Entlassung fällig wird (vgl. dazu OLG Celle, Beschluß vom 15.1.1988 - 3 Ws 590/87 (StrVollz)] - OLG Hamm, ZfStrVo 1983, 309).
  • KG, 06.07.1983 - 5 Ws 225/83
    Mit der Verbuchung von Geld auf diesem Konto erlangt der Gefangene einen Zahlungsanspruch gegen den Anstaltsleiter bzw. gegen das Land, in dem die Anstalt liegt (vgl. Beschluß des OLG Hamm vom 14. Juni 1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82).
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Rechtsprechung
   KG, 17.09.1982 - 2 Ws 210/82 Vollz   

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https://dejure.org/1982,3732
KG, 17.09.1982 - 2 Ws 210/82 Vollz (https://dejure.org/1982,3732)
KG, Entscheidung vom 17.09.1982 - 2 Ws 210/82 Vollz (https://dejure.org/1982,3732)
KG, Entscheidung vom 17. September 1982 - 2 Ws 210/82 Vollz (https://dejure.org/1982,3732)
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  • ZfStrVo 1983, 309
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 19.01.1995 - 3 Vollz (Ws) 35/94
    Wie schon im Falle der Bewertung des Ausbildungsstandes für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe die Arbeitshaltung eines Gefangenen berücksichtigt werden darf (…vgl. Calliess/Müller-Dietz § 44 StVollzG Rdn. 2; KG Beschl. vom 17. September 1982 ZfStrVo 1983, 309), so kann auch bei dieser Bewertung das Verhalten des Gefangenen im Rahmen des Schulunterrichts berücksichtigt werden.
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