Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 22.01.1993 - 3 Ws 597/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG § 51
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZfStrVo 1993, 309
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 06.08.1982 - 3 Ws 241/82
Auszug aus OLG Koblenz, 22.01.1993 - 3 Ws 597/92
Vielmehr ist allen denkbaren Eventualitäten Rechnung zu tragen, die ein weiteres Ansparen verhindern oder eine Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes mit sich bringen könnten (vgl. OLG Celle, 3 Ws 241/82 (StrVollz)) vom 06.08.1992; dasselbe, 3 Ws 273/86 (StrVollz) vom 18.06.1986; OLG Koblenz, 2 Vollz (Ws) 85/85 vom 21. Oktober 1985).
- LG Regensburg, 16.07.1997 - 3 StVK 209/95 Zur Begründung ist ausgeführt, die Justizvollzugsanstalt Straubing folge der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz, welches im Beschluß vom 22.01.1993 - Az. :3 Ws 597/92 - festgestellt habe, daß die Ansparraten für das Überbrückungsgeld keineswegs so niedrig bemessen werden müßten, daß es zum präsumtiven Entlassungszeitpunkt gerade rechnerisch erreicht werde.
Vielmehr ist allen denkbaren Eventualitäten Rechnung zu tragen, die ein weiteres Ansparen verhindern oder eine Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes mit sich bringen könnten (vgl. OLG Celle, 3 Ws 241/82 (StrVollz) vom 06.0.8.1992; OLG Celle, 3 Ws 273/96 (StrVollz) vom 18.06.1996, OLG Koblenz, 2 Vollz (Ws) 85/85 vom 21.10.85, OLG Koblenz, Beschluß vom 22.01.1993, 3 Ws 597/92).
- OLG Celle, 09.06.2008 - 1 Ws 235/08
Ermessen der Vollzugsbehörde hinsichtlich der Festsetzung der Sparraten zur …
aa) Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung zu Recht auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zum Ansparen des Überbrückungsgeldes (vgl. insbesondere OLG Celle ZfStrVo 1983, 307. OLG Koblenz ZfStrVo 1986, 185. ZfStrVo 1993, 309.
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 17.12.1992 - 1 Vollz (Ws) 214/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZfStrVo 1993, 309
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08
Strafvollzug: Anordnung des Besuch von Familienangehörigen an einem …
So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94).Entschieden ist ferner, daß die Verwendung der Trennscheibe auch zur Überwachung von Familienbesuchen bei einem Gefangenen zulässig ist, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte verdächtig ist, in der Haftanstalt mit Betäubungsmitteln zu handeln und die Gefahr der Übergabe von Betäubungsmitteln besteht (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309).
Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, sind Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung der beschriebenen Art in Anstalten des geschlossenen Vollzuges, in denen auch Gefangene mit mehrjährigen Strafen behandelt und verwahrt werden, grundsätzlich zulässig, weil es dort die besonderen Verhältnisse der Anstalt nicht zulassen, deren Sicherheit durch unkontrollierte Besuche zu gefährden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1992 - 3 Ws 457/92 - anders noch in ZfStrVo 1987, 305 = NStZ 1988, 382; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 27 Rdn. 2; Schwind/Böhm/Jehle § 27 StVollzG Rdn. 6 mit weit.
Soweit es in den genannten Fällen um eine Besuchsüberwachung mittels einer deckenhohen Trennscheibe ging, hat die Rechtsprechung indes - in Abgrenzung zur üblichen Durchführung der Besuchsüberwachung ohne trennende Einrichtungen - stets die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 81 Abs. 2 StVollzG) in den Vordergrund gerückt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz StV 1987, 305; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1984, 94, 95 sowie Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 Vollz -).
- OLG Hamm, 11.08.2011 - 1 Vollz (Ws) 328/11
Besuchsüberwachung im Strafvollzug
Rn. 9 Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe ist § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz = NStZ 1984, 94).Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Gefangene aufgrund konkreter Anhaltspunkte verdächtig ist, in der Haftanstalt mit Betäubungsmitteln zu handeln bzw. diese zu konsumieren und die Gefahr der Übergabe von Betäubungsmitteln besteht (OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309).
- KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94 a) Der Senat hält an seiner in NStZ 1984, 94 [95] vertretenen Auffassung fest, daß § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die Rechtsgrundlage für die Anwendung einer Trennscheibe bei der Durchführung von Privatbesuchen ist und daß die Anordnung der Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde steht (vgl. auch OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309).
- LG Kassel, 15.03.2019 - 3 StVK 48/19 Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn verbotene Gegenstände aufgefunden wurden und völlig unklar ist, auf welche Weise diese in die Anstalt gelangt sind (vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 3 Ws 223/06 (StVollz) -, juris, Rn. 22) oder wenn nicht anzunehmen ist, dass der aufgefundene verbotene Gegenstand bei einem Besuch in die Anstalt gelangt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 1 Vollz (Ws) 214/92 -, juris, Rn. 3).
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