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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 04.05.1994 - 1 Vollz (Ws) 1/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,10767
OLG Rostock, 04.05.1994 - 1 Vollz (Ws) 1/94 (https://dejure.org/1994,10767)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04.05.1994 - 1 Vollz (Ws) 1/94 (https://dejure.org/1994,10767)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04. Mai 1994 - 1 Vollz (Ws) 1/94 (https://dejure.org/1994,10767)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1995, 244
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 15.07.1983 - 1 Ws 459/83
    Auszug aus OLG Rostock, 04.05.1994 - 1 Vollz (Ws) 1/94
    Wenn ein Gefangener durch den unverschuldeten Ablauf des Urlaubsjahres vor der rechtzeitig beantragten Entscheidung um den Urlaub gebracht würde, der bei zutreffender rechtzeitiger Entscheidung zu bewilligen gewesen wäre, muß das Interesse an einer Einhaltung der Urlaubsperiode hinter dem Interesse des Gefangenen an der ermessensfehlerfreien Entscheidung über seinen Antrag zurücktreten (vgl. OLG München in NStZ 1983, 573 ; OLG Frankfurt in ZfStrVO 1985, 377; KG in ZfStrVO 1989, 374).
  • OLG Frankfurt, 11.04.1985 - 3 Ws 241/85
    Auszug aus OLG Rostock, 04.05.1994 - 1 Vollz (Ws) 1/94
    Wenn ein Gefangener durch den unverschuldeten Ablauf des Urlaubsjahres vor der rechtzeitig beantragten Entscheidung um den Urlaub gebracht würde, der bei zutreffender rechtzeitiger Entscheidung zu bewilligen gewesen wäre, muß das Interesse an einer Einhaltung der Urlaubsperiode hinter dem Interesse des Gefangenen an der ermessensfehlerfreien Entscheidung über seinen Antrag zurücktreten (vgl. OLG München in NStZ 1983, 573 ; OLG Frankfurt in ZfStrVO 1985, 377; KG in ZfStrVO 1989, 374).
  • KG, 19.02.2013 - 2 Ws 25/13

    Urlaubsantrag eines Gefangenen

    Dieser Umstand begründet jedoch keine prozessuale Überholung; denn Urlaubsanträge, in denen der gewünschte Urlaubszeitraum kalendermäßig bezeichnet ist, erledigen sich durch Zeitablauf nur dann, wenn es dem Gefangenen aus besonderen Gründen erkennbar darauf ankommt, den Urlaub genau zu dem von ihm bezeichneten Zeitraum zu erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 1980 - 2 Ws 169/80 Vollz -), nicht aber, wenn dem Beschwerdeführer an einer Urlaubsgewährung zu jedem anderen von ihm gewünschten zukünftigen Zeitpunkt gelegen ist (vgl. OLG Rostock ZfStrVo 1995, 244, 245).

    Denn der an sich nicht übertragbare Jahresurlaub kann, wenn er noch während des Urlaubsjahres für einen Zeitraum desselben beantragt wird, im gerichtlichen Verfahren gegen einen ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde auch nach Ablauf des Urlaubsjahres weiter beansprucht werden (vgl. Senat ZfStrVo 1989, 374; OLG Rostock ZfStrVo 1995, 244, 245; OLG München NStZ 1983, 573 ).

    § 13 Abs. 1 StVollzG gibt der Justizvollzugsanstalt vielmehr einen Rahmen, innerhalb dessen sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Ziele des Vollzuges die Dauer des jeweils zu gewährenden Urlaubs bestimmt (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 331 ; OLG Rostock ZfStrVo 1995, 244, 245;… Ullenbruch in Schwind/Böhme/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz 5. Aufl., § 13 Rdn. 12;… vgl. auch Köhne/Lesting in AK- StVollzG 6. Aufl., § 13 Rdn. 41;… Arloth, § 13 StVollzG Rdn. 10).

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