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FG Hamburg, 26.05.2004 - IV 319/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- FG Hamburg (Leitsatz)
Branntweinmonopolgesetz: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 26.05.2004 - IV 319/01
- BFH, 24.02.2005 - VII B 140/04
Papierfundstellen
- ZfZ 2005, 30
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94
Branntweinmonopol; dauernder Ausschluß vom Abfindungsbrennen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 24.07.2000 - VII B 16/00
Verfassungswidrigkeit einer Norm, Darlegung der grundsätzliche Bedeutung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Hamburg, 27.08.2012 - 4 K 54/12
Branntweinmonopol: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei
So hat das Finanzgericht Hamburg bereits mit Urteil vom 26.05.2004 (IV 319/01, bestätigt durch den Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.02.2005, VII B 140/04) die Verringerung der Grenzzahl im Bezirk der ehemaligen Oberfinanzdirektion Hannover von sieben im Jahre 1919 auf vier im Jahre 1950 festgestellt.Da es sich bei dem Abfindungsbrennen lediglich um eine Ausnahmeform zur Wahrung des Besitzstandes vornehmlich in den damaligen süddeutschen Sonderrechtsstaaten Bayern, Württemberg und Baden handelt, kommt auch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in Betracht (FG Hamburg, Urteil vom 26.05.2004, IV 319/01).