Rechtsprechung
| FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßnahmen gegenüber Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht
- datenbank.nwb.de
Maßnahmen gegenüber Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- FG Hamburg (Leitsatz)
Maßnahmen gegenüber Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides durch ein Finanzgericht; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen der Ausfuhrerstattung; Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen; Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit vom Gemeinschaftsrecht ; ...
Papierfundstellen
- ZfZ 2004, 239
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 11.01.2001 - C-1/99
Kofisa Italia - "Vorabentscheidungsersuchen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - …
Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03
Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der beschließende Senat folgt, findet in der Sache eine Bestätigung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.1.2001 (- Rs. C-1/99 -, in: HFR 2001, S. 382 ff).Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.1.2001 befunden, Art. 244 ZK sei so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräume, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; diese Befugnis schränke jedoch nicht die Befugnis der gemäß Art. 243 ZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen ( EuGH , Urteil vom 11.1.2001, a.a.O.).
- EuGH, 17.07.1997 - C-130/95
Giloy
Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03
Denn die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist nicht Teil der Regelung des Zollkodex für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, sondern hat ihre Grundlage in den Verordnungen zur Einführung gemeinsamer Marktorganisation für verschiedene Agrarerzeugnisse (vgl. EuGH , Urteil vom 17.7.1997 - Rs. C-130/95 -, in: EuGHE 1997-/, I-4295, Rz. 39). - BFH, 17.01.1996 - V B 100/95
Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides …
Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03
Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kommt dagegen nur in Betracht, wenn entweder der Steuer- bzw. Abgabepflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, oder der angegriffene Bescheid mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.1.1996 - V B 100/95 -, in: BFH/NV 1996, 491).
- BFH, 23.02.2010 - VII R 1/09
Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer …
Rn. 2 Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die Aussetzung der Vollziehung auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte. - BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsverfahren; Maßnahmenbescheid
Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die AdV auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte.Die im Einzelnen festgestellten Tatsachen hat das FG in seinen Beschlüssen in ZfZ 2004, 239 und in ZfZ 2004, 387 aufgeführt und hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass eine erste amtliche Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde --hier des HZA-- i.S. des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1469/95 und des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 745/96 bestehe, in der das HZA in nicht zu beanstandender Weise anhand konkreter Tatsachen auf das Vorliegen einer von der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeit (Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 745/96) geschlossen habe.
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