Rechtsprechung
| FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 175/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage an den EuGH: Ist Rückforderung von Ausfuhrerstattung möglich, wenn Zahlungsunterlagen erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen vorlegt werden?
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorlage an den EuGH: Ist Rückforderung von Ausfuhrerstattung möglich, wenn Zahlungsunterlagen erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen vorlegt werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- FG Hamburg (Leitsatz)
Ausfuhrerstattung: Ist Rückforderung möglich, wenn Zahlungsunterlagen erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen vorlegt werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 175/02
- EuGH, 21.06.2007 - C-428/05
Papierfundstellen
- ZfZ 2006, 170
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.04.2005 - C-385/03
Käserei Champignon Hofmeister - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung - …
Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 175/02
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14. April 2005 (Aktenzeichen C - 385/03, Rz. 26 der Entscheidungsgründe) bestätigt, dass das Verfahren für die Zahlung der Erstattung nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, sondern (lediglich) die Verwaltungsformalitäten festlegt, die der Ausführer zu erfüllen hat, um die Erstattung zu erlangen. - EuGH, 19.06.2003 - C-467/01
Eribrand - "Ausfuhrerstattungen - Artikel 47 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. …
Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 175/02
Es sind nach dem vorletzten Erwägungsgrund der AEVO und der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Juni 2003, C - 467/01, Rz. 40 …und Urteil vom 12. Juli 1990, C - 155/89 Rz. 36 zur Vorgängerverordnung, VO (EWG) Nr. 2730/79) im Interesse der Behörde festgelegte Bearbeitungsfristen. - EuGH, 12.07.1990 - C-155/89
Belgischer Staat / Philipp Brothers
Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 175/02
Es sind nach dem vorletzten Erwägungsgrund der AEVO und der Rechtsprechung des EuGH (…Urteil vom 19. Juni 2003, C - 467/01, Rz. 40 und Urteil vom 12. Juli 1990, C - 155/89 Rz. 36 zur Vorgängerverordnung, VO (EWG) Nr. 2730/79) im Interesse der Behörde festgelegte Bearbeitungsfristen. - BFH, 23.08.2000 - VII B 146/00
Ausfuhr von Rindern - Ausfuhranmeldung - Ausfuhrerstattung - Beförderungspapiere
Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 175/02
Gleichwohl verbleiben Zweifel hinsichtlich der hier favorisierten Auslegung des Gemeinschaftsrechts (vgl. auch BFH, Beschluss v. 23.8.2000, VII B 146/00), weshalb der Senat die im Tenor formulierte Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt.
- BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02
Ausfuhrerstattung; Frachtbrief
Die Frage, ob und unter welchen Umständen solche nachgereichten Erstattungsunterlagen zu berücksichtigen sind, liegt inzwischen dem EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG Hamburg vom 21. November 2005 IV 175/02 (ZfZ 2006, 170) vor (Aktenzeichen des EuGH Rs. C-428/05). - BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
Ausfuhrerstattung: Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung von …
Schließlich hat das FG in einem Fall, auf den noch die VO Nr. 3665/87 Anwendung findet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht, ob eine Erstattung i.S. des Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 3665/87 zu Unrecht gewährt wurde, wenn der Ausführer eine Unterlage für die Zahlung der Erstattung erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Vorlagefristen vorlegt (Beschluss des FG Hamburg vom 21. November 2005 IV 175/02, ZfZ 2006, 170; Aktenzeichen des EuGH: Rs. C-428/05).Zwar gibt es --wie sich aus den vorstehenden Ausführungen, dem angefochtenen FG-Beschluss sowie dem Vorlagebeschluss des FG in ZfZ 2006, 170 ergibt-- Gründe, welche dafür sprechen, die Vorlagefristen des Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 4 sowie Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999 nicht anzuwenden, wenn es um die Rückforderung von Erstattungsbeträgen gemäß Art. 52 VO Nr. 800/1999 geht.
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