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   AG München, 07.11.2012 - 281 C 10621/12   

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https://dejure.org/2012,36216
AG München, 07.11.2012 - 281 C 10621/12 (https://dejure.org/2012,36216)
AG München, Entscheidung vom 07.11.2012 - 281 C 10621/12 (https://dejure.org/2012,36216)
AG München, Entscheidung vom 07. November 2012 - 281 C 10621/12 (https://dejure.org/2012,36216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 2000 § 5 Abs. 2 a
    Die Zusage der Kostenübernahme für einen Deckungsprozess gegen den Rechtsanwalt des VN wegen noch offener Ansprüche stellt keine Erfüllung dar. Mit Anmerkung von Michael Graf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 95
  • VersR 2013, 753
  • r+s 2013, 129
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 10; ders. NJW 2015, 1329, 1330 f.; ders. r+s 2013, 131; in dieser Richtung auch Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 37 Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141 unter 3 d; LG Dortmund JurBüro 1988, 907; a.A. OLG Köln, Urteil vom 4. August 2015 - 9 U 82/14, n.v.; AG München r+s 2013, 129, 131).
  • OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14

    Umfang der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherer die Kosten des Versicherungsnehmers - wie gemäß §§ 1, 2 ARB 75 - zu "tragen" oder - wie nach § 5 Abs. 2 a ARB 2000 - zu "übernehmen" hat, so bedeutet dies aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, dass die Versicherung bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zu einer entsprechenden Zahlung oder Freistellung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 87; AG München VersR 2013, 753).

    Andererseits würde eine Klärung dieser Frage in einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer den Prozessbevollmächtigten nicht binden, so dass der Versicherungsnehmer in die Situation geraten könne, im Prozess gegen den dann leistungsfreien Versicherer zu unterliegen, in einem Nachfolgeprozess aber vom Prozessbevollmächtigten mit Erfolg in Anspruch genommen zu werden; in diesem Falle müsse der Versicherungsnehmer die Kosten zahlen, ohne dass der Versicherer verpflichtet sei, diese seinerseits dem Versicherungsnehmer zu erstatten (Entscheidung des Versicherungsombudsmannes v. 22.08.2005, Az. 3132/03; Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung (ARB), 8. Aufl., Rn. 10 zu § 5 ARB 2000, Rn. 10 zu § 20 ARB 2000; Bauer, Anm. zu AG München r+s 2013, 129).

    Lässt der Versicherungsnehmer die Berechtigung der Gebühren dementsprechend in einem Prozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer klären, ist er zudem zwar durch die o.g. Gefahr belastet, befindet sich aber prozessual in einer sogar günstigeren Position, da ihm der Prozessbevollmächtigte als Zeuge gegen den Rechtsschutzversicherer zur Verfügung steht (Graf, VersR 2013, 753, 757; Häcker zfs 2010, 188, 189).

    In diesem Fall kann sich der Versicherer vor seiner Zahlungspflicht nur durch eine Ablehnung der Versicherungsleistung schützen; die Berechtigung dieser Ablehnung muss dann doch in einem Prozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geklärt werden, in welchem die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gebühren geprüft wird (Graf, VersR 2013, 753, 757).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 3/13

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

    Die von der Beklagten zitierten Textstellen erwähnen aus Sicht des Senats allein die Möglichkeit des Rechtsschutzversicherers, in Verhandlungen mit dem Anwalt als Kostengläubiger unbegründete Forderungen abzuwehren, sowie seine korrespondierende Pflicht, seinen Versicherungsnehmer, der sich gegen eine unbegründete anwaltliche Gebührenforderung aus einem Rechtsschutzfall zur Wehr setzen möchte, hierbei zu unterstützen (siehe auch Graf , VersR 2013, 753, 756).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

    Die von der Beklagten zitierten Textstellen erwähnen aus Sicht des Senats allein die Möglichkeit des Rechtsschutzversicherers, in Verhandlungen mit dem Anwalt als Kostengläubiger unbegründete Forderungen abzuwehren, sowie seine korrespondierende Pflicht, seinen Versicherungsnehmer, der sich gegen eine unbegründete anwaltliche Gebührenforderung aus einem Rechtsschutzfall zur Wehr setzen möchte, hierbei zu unterstützen (siehe auch Graf , VersR 2013, 753, 756).
  • LG Köln, 14.05.2014 - 20 O 296/12

    Freistellungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung wegen

    Weitergehende Ansprüche kann er nicht verlangen (vgl. Anm. von Bauer, r+s 2013, 129).
  • AG Köln, 09.01.2014 - 130 C 65/13

    Freistellungsanspruch von der Forderung eines Rechtsanwalts aus dem

    Ein Fehler in Bezug auf medizinische und rechtliche Beurteilung können für die Klägerin erhebliche Konsequenzen zeichnen, so dass eine anwaltliche Falschberatung ein bedeutendes Haftungsrisiko des beratenden Anwalts nach sich ziehen kann (vgl. dazu AG München, NJW-RR 2013, 95, 96).
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