Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 8. Abschnitt - Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| 1. Titel - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) 1Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. 2Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
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Querverweise
Auf § 1141 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld
- Hypothek
- § 1185