Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1201 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   8. Abschnitt - Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   2. Titel - Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1191 - 1203)   
   II. Rentenschuld (§§ 1199 - 1203)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1201

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2) 1Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke zu verlangen.

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