Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| II. Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) |
(1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 1770 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1770 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 68/87
Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu einem volljährigen Kind
- OLG Düsseldorf, 20.12.1985 - 3 Wx 458/85