Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 874 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 874

Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Querverweise

Auf § 874 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht