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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f) |
2. - Pensionskassen (§§ 118a - 118d) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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1Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. 2Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
§ 118aDefinition
§ 118bAnzuwendende Vorschriften
§ 118cGrenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
§ 118dRechtsverordnungs-
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