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Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 147 VAG.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   X. - Zuständigkeit (§§ 146 - 150)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
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§ 147
Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 oder über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen.

(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über solche Unternehmen wieder der Bundesanstalt übertragen, namentlich, wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.

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Rechtsprechung zu § 147 VAG a.F.

Entscheidung zu § 147 VAG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 147 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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