Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 248 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   5. Titel - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 248

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Rechtsprechung zu § 248 ZPO a.F.

Entscheidung zu § 248 ZPO a.F. in unserer Datenbank:

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