Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 39 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   3. Titel - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 39

1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

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