Zur aktuellen Fassung von § 48 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| 4. Titel - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 48 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 48 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22
Wartepflicht bei Selbstablehnung (Besorgnis der Befangenheit; weitere Mitwirkung ...
- BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
"Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und ...