Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 48 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 48 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
4. Titel - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Rechtsprechung zu § 48 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 48 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22
Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung
- BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
"Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und ...