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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

   36. Abschnitt - Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz (Art. 74)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGHGB (https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGHGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 74

§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Vorschrift angefügt durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 (BGBl. I S. 1114), in Kraft getreten am 10.07.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.07.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Kleinanlegerschutzgesetz03.07.2015BGBl. I S. 1114

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