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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
| 36. Abschnitt - Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz (Art. 74) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html)
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§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
Vorschrift angefügt durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2015 | Kleinanlegerschutzgesetz | 03.07.2015 |
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