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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

   46. Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz (Art. 85)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGHGB (https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGHGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 85

1§ 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1498), in Kraft getreten am 02.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz)03.06.2021BGBl. I S. 1498

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