Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
| 55. Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (Art. 94) |
1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. 3Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. 4Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2026 | Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2026 | |
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 |
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