Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Vierter Abschnitt - Personenstand (§ 71) |
Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Beteiligten in dem Standesregister am Rand einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des Beteiligten, dessen Erklärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerks in das Standesregister zu beantragen.
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Rechtsprechung zu § 71 FGG
4 Entscheidungen zu § 71 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 18.11.1991 - 15 W 291/91
Keine Vollmachtsvermutung für Notar bei Beschaffung von Personenstandsurkunden
- OLG Köln, 13.01.1982 - 2 Wx 1/82
Erteilung einer Erbscheinausfertigung
- LG Berlin, 15.04.1998 - 84 T 705/97
Legitimation eines Kindes durch Eheschließung ; Legitimation eines Kindes nach ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 71 FGG:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13