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__paste_bez____paste_norm__ Bundesfernstraßengesetz (https://dejure.org/gesetze/FStrG/__paste_norm__.html)
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1Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. 2Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.
Rechtsprechung zu § 5a FStrG
6 Entscheidungen zu § 5a FStrG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.06.1970 - VII C 77.68
Verteilen von Werbezetteln auf Bürgersteigen als Sondernutzung
- VG Dessau, 12.12.2001 - 1 A 85/00
- BGH, 07.07.1988 - VII ZR 72/87
Haftung des mit der Planung beauftragten Bauingenieurs für den Ausfall ...
- OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2004 - 4 LB 27/03
Planfeststellung, Teilaufhebung, Änderung
- VG Arnsberg, 23.07.1987 - 1 K 2309/86
- VG Kassel, 08.12.1977 - IV E 427/77