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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GKG bis 30.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
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§ 62
Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
1Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. 2Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
§ 61Angabe des Werts
§ 62Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
§ 63Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 64Schätzung des Werts
§ 65Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts-
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