Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel I - Würde des Menschen (Art. 1 - 5)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GRCh/4.html
Art. 4 GRCh (https://dejure.org/gesetze/GRCh/4.html)
Art. 4 GRCh
Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/GRCh/4.html)
Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 4
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh

3.710 Entscheidungen zu Art. 4 GRCh in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 3.710 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht