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Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
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Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr:
| 1. | der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und | |
| 2. | der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vom 22.10.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten | 22.10.2026 |
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Querverweise
Auf § 142c GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 143