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__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Anlage 3
(zu § 5 Absatz 4 Satz 2)

Objektlisten

3.1

Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.1.1

Honorarzone I:

Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung,

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude,

Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;

3.1.2

Honorarzone II:

Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen,

Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,

geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser,

einfache Werkstätten ohne Kranbahnen,

Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen,

Musikpavillons;

3.1.3

Honorarzone III:

Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung,

Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen,

Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen,

Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser,

Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten,

Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser,

Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser,

Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;

3.1.4

Honorarzone IV:

Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen,

Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude,

Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,

landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung,

Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,

Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;

3.1.5

Honorarzone V:

Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken,

Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien,

Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

3.2

Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.2.1

Honorarzone I:

Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft,

Windschutzpflanzungen,

Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;

3.2.2

Honorarzone II:

Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen,

Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen,

Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen,

Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;

3.2.3

Honorarzone III:

Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,

Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt,

Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;

3.2.4

Honorarzone IV:

Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,

innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen,

Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen,

Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze,

Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;

3.2.5

Honorarzone V:

Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen,

Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze,

botanische und zoologische Gärten,

Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

3.3

Raumbildende Ausbauten

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.3.1

Honorarzone I:

Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;

3.3.2

Honorarzone II:

Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske,

Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;

3.3.3

Honorarzone III:

Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung,

Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen,

Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;

3.3.4

Honorarzone IV:

Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,

Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern,

Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,

Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen,

Kirchen,

Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;

3.3.5

Honorarzone V:

Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater,

Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen,

Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

3.4

Ingenieurbauwerke

Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.4.1

Honorarzone I:

- Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,
- Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,
- Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern,

einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,
- Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind,
- einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;
3.4.2

Honorarzone II:

- einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B. Quellfassungen, Schachtbrunnen,

einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,

Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,
- industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,
- einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,

einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,

Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung,

Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt,

Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,
- Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen,

einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen,

Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,
- gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen,

einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände, Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4 erforderlich sind,
- einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,

Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,

flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,

einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
3.4.3

Honorarzone III:

- Tiefbrunnen, Speicherbehälter,

einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,

Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,

Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,
- Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen,

Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,

Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,
- Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

Kleinwasserkraftanlagen,

feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,

einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,

Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten,

Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,
- Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,

Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise,

einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen,
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt,

Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Biomüll-Kompostierungsanlagen,

Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,

Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen, Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern,

Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,

einfache Tunnel- und Trogbauwerke,
- Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme,

Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen,

einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,

Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

einfache Docks,

einfache, selbständige Tiefgaragen,

einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;
3.4.4

Honorarzone IV:

- Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,

Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
- Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt,

Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,
- schwierige Pump- und Schöpfwerke,

Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen,

Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum,

Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung,

besonders schwierige Deich- und Dammbauten,

Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,

kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,

Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,
- Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,

mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,
- mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden,
- schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, schwierige Kaimauern und Piers,

Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,

schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
- schwierige Schornsteine,

Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,

Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks,

selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten,

schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
3.4.5

Honorarzone V:

- Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
- schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,
- schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,

Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum,
- Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,
- besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
- besonders schwierige Schornsteine,

Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore Anlagen.
3.5

Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.5.1

Honorarzone I:

- Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,

einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen,
- Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
3.5.2

Honorarzone II:

- Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,

außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände,

Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,

Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,
- Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,
- einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;
3.5.3

Honorarzone III:

- Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen,

außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände,

schwierige Tankstellen- und Rastanlagen,

innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,

verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,

schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,
- innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten,

Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,

Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,
- schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;
3.5.4

Honorarzone IV:

- außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,

innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,

sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,

Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,
- schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,
- schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
3.5.5

Honorarzone V:

- schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation,

sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
- sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.
3.6

Anlagen der Technischen Ausrüstung

Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.6.1

Honorarzone I:

- Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,
- Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,
- einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,
- Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,
- chemische Reinigungsanlagen,
- medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;
3.6.2

Honorarzone II:

- Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
- Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),
- Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,
- Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,
- Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,
- medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen,

Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;
3.6.3

Honorarzone III:

- Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
- Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,
- Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze,
- Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,
- Großküchen und Großwäschereien,
- medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
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