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Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen (§§ 91 - 138) |
| Unterabschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften (§§ 124 - 138) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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1Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. 2Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
§ 124Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 125Gesellschaftsvertrag
§ 126Anlagebedingungen
§ 127Anleger
§ 128Geschäftsführung
§ 129Verwaltung und Anlage
§ 130Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 131Gesellschafts-
vermögen § 132Teilgesellschafts-
vermögen; Verordnungs-
ermächtigung § 133Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen § 134Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 135Jahresbericht; Verordnungs-
ermächtigung § 136Abschlussprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 137Vorlage von Berichten § 138Auflösung und Liquidation
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vermögen § 132Teilgesellschafts-
vermögen; Verordnungs-
ermächtigung § 133Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen § 134Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 135Jahresbericht; Verordnungs-
ermächtigung § 136Abschlussprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 137Vorlage von Berichten § 138Auflösung und Liquidation
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Querverweise
Auf § 130 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- Verwaltungsgesellschaften
- Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 44 (Registrierung und Berichtspflichten)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)