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Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 5 - Geschlossene inländische Investmentvermögen (§§ 139 - 161) |
| Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital (§§ 140 - 148) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung "Investmentaktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
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Querverweise
Auf § 146 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Bezeichnungsschutz)
- Verwaltungsgesellschaften
- Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 44 (Registrierung und Berichtspflichten)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)