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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)   
   Abschnitt 2 - Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67)   
   Unterabschnitt 6 - Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften (§§ 53 - 67)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KAGB (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KAGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch
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§ 60
Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich über das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, über Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft und über einen Entzug der Erlaubnis.

(2) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von den Erlaubnisanträgen, die sie abgelehnt hat und legt dabei Angaben zu den ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis beantragt haben sowie die Gründe für die Ablehnung vor. 2Wenn die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die ein zentrales Verzeichnis dieser Angaben führt, Informationen aus diesem Verzeichnis der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt hat, behandelt die Bundesanstalt diese Informationen vertraulich.

§ 53Verwaltung von EU-
AIF durch AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften
§ 54Zweigniederlassung und grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
verkehr von EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften im Inland
§ 55Bedingungen für AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
§ 56Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenz-
mitgliedstaat einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft
§ 57Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-
AIF und EU-
AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften
§ 58Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft
§ 59Befreiung einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
§ 60Unterrichtung der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft durch die Bundesanstalt
§ 61Änderung des Referenz-
mitgliedstaates einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft
§ 62Rechtsstreitigkeiten § 63Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde
§ 64Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften
§ 65Verwaltung von EU-
AIF durch ausländische AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenz-
mitgliedstaat ist
§ 66Inländische Zweigniederlassung und grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
verkehr von ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
§ 67Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
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Querverweise

Auf § 60 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 12 (Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle)
     
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften
          Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
            § 344 (Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
          Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
            § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)
Was ist das?

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