Verordnung über künstliche Intelligenz
| Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 8 - 15) |
(1) Die Technik der Hochrisiko-KI-Systeme muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (im Folgenden "Protokollierung") während des Lebenszyklus des Systems ermöglichen.
(2) Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI-Systems in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind:
| a) | die Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt, | |
| b) | die Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und | |
| c) | die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 5. |
(3) Die Protokollierungsfunktionen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-Systeme müssen zumindest Folgendes umfassen:
| a) | Aufzeichnung jedes Zeitraums der Verwendung des Systems (Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes jeder Verwendung); | |
| b) | die Referenzdatenbank, mit der das System die Eingabedaten abgleicht; | |
| c) | die Eingabedaten, mit denen die Abfrage zu einer Übereinstimmung geführt hat; | |
| d) | die Identität der gemäß Artikel 14 Absatz 5 an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen. |
pflichten Art. 13Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber Art. 14Menschliche Aufsicht Art. 15Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
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Querverweise
Auf Art. 12 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 2 (Anwendungsbereich)
- Hochrisiko-KI-Systeme
- Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
- Art. 13 (Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber)
- Maßnahmen zur Innovationsförderung
- Verhaltenskodizes und Leitlinien
- Art. 96 (Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung)