Pfandbriefgesetz
Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26f) |
Unterabschnitt 4 - Flugzeugpfandbriefe (§§ 26a - 26f) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Pfandbriefgesetz (https://dejure.org/gesetze/PfandBG/__paste_norm__.html)
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Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |