Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (§§ 37 - 40a)   
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Textdarstellung

  

§ 40
Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Was ist das?

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