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Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 41 - 55) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Pfandbriefgesetz (https://dejure.org/gesetze/PfandBG/__paste_norm__.html)
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1Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt. 2Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.
§ 41Bezeichnungsschutz Pfandbrief
§ 41aBezeichnungsschutz Europäische gedeckte Schuldverschreibung
§ 42Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken
§ 43Erlaubnis für Hypothekenbanken
§ 44(weggefallen)
§ 45Versicherungspflicht
§ 46Beleihungsgrenze
§ 47(weggefallen)
§ 48(weggefallen)
§ 49Fortgeltende Deckungsfähigkeit
§ 50Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 51Getrennter Pfandbriefumlauf
§ 52Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
§ 53Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz
§ 54Übergangsvorschrift zum BRRD-
Umsetzungsgesetz § 55Übergangsvorschrift zum CBD-Umsetzungsgesetz
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Umsetzungsgesetz § 55Übergangsvorschrift zum CBD-Umsetzungsgesetz
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