Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Achter Abschnitt - Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren (§§ 106 - 108b) |
§ 106d
Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c
1Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. 2In den Fällen der §§ 106, 106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhören.
Vorschrift eingefügt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 |
überschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland § 106aElektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland § 106bElektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 § 106cElektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat § 106dGemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c § 107Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgelt-
ersatzleistungen § 108Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungs-
träger § 108aVerfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungs-
daten für Elterngeld § 108bUnbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen