Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Fünfter Abschnitt - Versicherungsbehörden (§§ 91 - 94) |
1Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. 3Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. 4Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. 5Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.
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Rechtsprechung zu § 92 SGB IV
9 Entscheidungen zu § 92 SGB IV in unserer Datenbank:
- LAG München, 21.09.2016 - 11 Sa 90/16
Auflösende Bedingung; Erwerbsminderungsrente; Rückwirkung
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 6 U 148/07
Fristgerechte Antragstellung auf Leistungen aus der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.02.2009 - B 2 U 34/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Anmeldung des ...
- BSG, 17.02.2009 - B 2 U 34/07 R
- OLG Saarbrücken, 17.01.2006 - 4 U 95/05
Amtshaftung der Gemeinde für die Vollständigkeit einer vom Standesbeamten zu ...
- BSG, 23.11.1983 - 8 RK 29/83
Besoldungsrahmen - Geschäftsführer einer Krankenkasse - Einstufung in eine ...
- LAG Hamm, 01.06.2012 - 18 Sa 683/11
Zurückverweisung des Rechtsstreits bei unzulässiger Entscheidung nach Aktenlage; ...
- LAG Köln, 19.08.2011 - 12 Sa 110/11
Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst; ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.02.1980 - L 2 J 139/77
- VG Aachen, 10.08.1994 - 7 L 1205/94