Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 11 - Inklusionsbetriebe (§§ 215 - 218) |
Zitiervorschläge
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(1) Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.
§ 215Begriff und Personenkreis
§ 216Aufgaben
§ 217Finanzielle Leistungen
§ 218Verordnungs-
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